+14. Für die Risikopositionsarten, für die sie die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der …
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14. Für die Risikopositionsarten, für die sie die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der …
Für die Risikopositionsarten, für die sie die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD erhalten haben, sollten die Institute die Wirkung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 160 Absatz 5, Artikel 161 Absatz 3, Artikel 164 Absätze 2 und 3 und Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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