+4. Allgemeine Bestimmungen
---+11. Gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die den …
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---+13. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im …
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4. Allgemeine Bestimmungen

4. Allgemeine Bestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
11. Gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die den …

Gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die den IRB-Ansatz durch Verwendung ihrer eigenen LGD-Schätzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 dieser Verordnung anwenden, eine Kreditrisikominderung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 dieser Verordnung anerkennen. Institute dürfen eine Kreditrisikominderung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennen, wenn auf diese Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 3 dieser Verordnung verwiesen wird, und im Einklang mit diesen Leitlinien.

12. Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte jeder Verweis …

Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte jeder Verweis auf den Begriff „Sicherheit“ als Verweis auf eine Besicherung mit Sicherheitsleistung mit Ausnahme der in Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Besicherung mit Sicherheitsleistung verstanden werden. Dies beinhaltet insbesondere eine Besicherung mit Sicherheitsleistung mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen oder Netting von Bilanzpositionen. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting-Rahmenvereinbarungen und Netting von Bilanzpositionen spiegelt sich im Risikopositionswert wider. Deshalb können Institute für die Risikopositionsarten, für die sie die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD erhalten haben, eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur anerkennen, wenn die Besicherung nicht bereits im Risikopositionswert für die in Artikel 166 dieser Verordnung genannten Fälle und in Einklang mit Absatz 13 anerkannt worden ist.

13. Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im …

Die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting von Bilanzpositionen sollte im Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannt und die Wirkung der Kreditrisikominderung von Netting-Rahmenvereinbarungen sollte im Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absatz 2 dieser Verordnung anerkannt werden. Bei der Anerkennung der Wirkungen von Netting von Bilanzpositionen und Netting-Rahmenvereinbarungen sollten die Institute alle Anforderungen bezüglich dieser Techniken, die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt werden, berücksichtigen, einschließlich der Kriterien der Anerkennungsfähigkeit und der Methoden für die Anerkennung der Wirkung der Risikominderung dieser Instrumente.

14. Für die Risikopositionsarten, für die sie die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der …

Für die Risikopositionsarten, für die sie die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD erhalten haben, sollten die Institute die Wirkung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 160 Absatz 5, Artikel 161 Absatz 3, Artikel 164 Absätze 2 und 3 und Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennen.

15. Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen …

Die Institute können eine Kreditversicherung gemäß Absatz 14 anerkennen, wenn die zugehörigen Techniken der Kreditrisikominderung als Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden können. Insbesondere können die Institute die Kreditversicherung gemäß Artikel 183 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 183 Absatz 2 oder Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennen, je nachdem, ob die Kreditversicherung tatsächlich wie eine Garantie oder wie ein Kreditderivat wirkt.

16. Die Behandlung von Beurteilungen von Dritten, die in den Absätzen 62 bis 64 der EBA-Leitlinien …

Die Behandlung von Beurteilungen von Dritten, die in den Absätzen 62 bis 64 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung dargelegt wird, sollte unter Berücksichtigung der Definition von Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht als Methode für die Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung betrachtet werden und ist nicht abgedeckt vom Geltungsbereich dieser Leitlinien. Insbesondere bezieht sich die in Absatz 62 Buchstabe a dieser Leitlinien genannte angemessene Garantie auf eine Art von vertraglicher Unterstützung, die dem Schuldner von einem Dritten bereitgestellt wird und die somit nicht eine von einem Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 57 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Kreditrisikominderungstechnik darstellt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/