+33. Zwecks Management des Konzentrationsrisikos sollten die Institute für ihr aggregiertes …
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33. Zwecks Management des Konzentrationsrisikos sollten die Institute für ihr aggregiertes …
Zwecks Management des Konzentrationsrisikos sollten die Institute für ihr aggregiertes Kreditrisiko ebenso wie für Portfolios mit gemeinsamen Kreditrisikomerkmalen, für Unterportfolios und für einzelne Kreditnehmer interne quantitative Kreditrisikolimits festlegen. Im Falle von Unternehmen innerhalb einer Gruppe und verbundenen Kunden sollten die Limits auch die konsolidierte und teilkonsolidierte Position sowie die Position der Einzelunternehmen auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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