+85. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern sollten die Institute und …
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85. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern sollten die Institute und …
Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern sollten die Institute und Kreditgeber Informationen besitzen und heranziehen, die durch notwendige und angemessene Nachweise gestützt werden und mindestens Aufschluss über die folgenden Aspekte geben: - a. Zweck des Darlehens, sofern für die Art des Produkts relevant;
- b. Erwerbstätigkeit;
- c. Nachweis der Rückzahlungsfähigkeit;
- d. Mitglieder des Haushalts und Unterhaltsberechtigte;
- e. finanzielle Verpflichtungen und damit verbundene Ausgaben;
- f. regelmäßige Ausgaben;
- g. Sicherheiten (für besicherte Kredite);
- h. sonstige Risikominderungsfaktoren, z. B. Garantie, sofern verfügbar.
Die Institute und Kreditgeber können auch die in Anhang 2 beschriebenen spezifischen Informationen, Datenelemente und Nachweise heranziehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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