+86. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und …

86. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und …

Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen sollten die Institute Informationen besitzen und heranziehen, die durch notwendige und angemessene Nachweise gestützt werden und mindestens Aufschluss über die folgenden Aspekte geben:

  • a. Zweck des Kredits, sofern für die Art des Produkts relevant;
  • b. Einkommen und Cashflow;
  • c. Finanzlage und finanzielle Verpflichtungen, einschließlich verpfändeter Vermögensgegenstände und Eventualverbindlichkeiten;
  • d. Geschäftsmodell und, sofern relevant, Gesellschaftsstruktur;
  • e. durch finanzielle Planzahlen gestützte Geschäftspläne;
  • f. Sicherheiten (für besicherte Kredite);
  • g. sonstige Risikominderungsfaktoren, z. B. Garantien, sofern verfügbar;
  • h. produkttypspezifische rechtliche Unterlagen (z. B. Genehmigungen, Verträge). Die Institute können auch die in Anhang 2 beschriebenen spezifischen Informationen, Datenelemente und Nachweise heranziehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/