+110. Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 …
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110. Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 …
Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 erfasst sind, sollten die Institute und Kreditgeber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnitts 5.2.1 die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts anwenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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