+110. Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 …

110. Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 …

Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 erfasst sind, sollten die Institute und Kreditgeber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnitts 5.2.1 die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts anwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/