+5.2 Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers
---+95. Die Institute sollten den Darlehensantrag des Kreditnehmers prüfen, um sicherzustellen, dass …
---+96. Die Institute und Kreditgeber sollten im Einklang mit den einschlägigen …
---+97. Im Falle besicherter Darlehen sollten die Sicherheiten allein nicht das Hauptkriterium für die …
---+98. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem …
---+99. Wenn der Darlehensantrag von mehreren Kreditnehmern gemeinsam gestellt wird, sollten die …
---+100. Wenn der Darlehensvertrag Garantien Dritter jeglicher Art vorsieht, sollten die Institute das …
---+101. Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag …
---+102. In diesem Abschnitt werden weitere Faktoren genannt, die relevant für die Bewertung sind, ob …
---+103. Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale …
---+104. Falls die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht …
---+105. Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers …
---+106. Bei der Prüfung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem …
---+107. Als Bestandteil der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber …
---+108. Im Falle von Fremdwährungskrediten im Sinne von Artikel 4 Absatz 28 der Richtlinie 2014/17/EU …
---+109. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
---+110. Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 …
---+111. Wenn sich die Immobilie noch im Bau befindet und ihrem Eigentümer nach der Baufertigstellung …
---+112. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
---+113. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute Sensitivitätsanalysen für …
---+114. In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit der …
---+115. Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale …
---+116. Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers …
---+117. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber ggf. …
---+118. Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage …
---+119. Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und …
---+120. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt …
---+121. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: a. die Finanzlage und das Kreditrisiko …
---+122. Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie …
---+123. Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag …
---+124. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die …
---+125. Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung …
---+126. Institute sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere …
---+127. Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung …
---+128. Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung …
---+129. Die Institute sollten dafür sorgen, dass die für die Analyse verwendeten finanziellen …
---+130. Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der …
---+131. Bei der Beurteilung der Finanzlage des Kreditnehmers sollten die Institute die Nachhaltigkeit …
---+132. Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug …
---+133. Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung …
---+134. Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen …
---+135. Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder …
---+136. Die Institute sollten prüfen, ob bei dem Kreditnehmer eine potenzielle Abhängigkeit von einer …
---+137. Die Institute sollten alle gestellten Sicherheiten, die zum Zwecke der Risikominderung …
---+138. Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und …
---+139. Des Weiteren sollten die Institute, sofern dies für Kreditentscheidungen maßgeblich ist, das …
---+140. Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das …
---+141. Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage …
---+142. Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und …
---+143. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt …
---+144. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: a. die Finanzlage und das Kreditrisiko …
---+145. Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie …
---+146. Sie sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere …
---+147. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die …
---+148. Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung …
---+149. Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung …
---+150. Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung …
---+151. Die Institute sollten sicherstellen, dass die in den Analysen verwendeten Prognosen …
---+152. Außerdem sollten die Institute die künftige Ertragskraft des Kreditnehmers bewerten, um die …
---+153. Die Institute sollten anhand einer Bewertung der Geldumschlagsdauer des Kreditnehmers …
---+154. Die Institute sollten diese Finanzparameter ggf. den Parametern und Limits gegenüberstellen …
---+155. Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der …
---+156. Die Institute sollten die Tragfähigkeit der Finanzlage des Kreditnehmers sowie die Machbarkeit …
---+157. Diese Sensitivitätsanalyse sollte alle allgemeinen, anlageklassen- und …
---+158. Bei der Durchführung einer Sensitivitätsanalyse der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers …
---+159. Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug …
---+160. Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung …
---+161. Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen …
---+162. Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder …
---+163. Die Institute sollten bewerten, inwieweit etwaige gestellte Sicherheiten den …
---+164. Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und …
---+165. Des Weiteren sollten die Institute das Eigenkapital und die Bonitätsverbesserung des …
---+166. Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das …
---+167. Werden bei den syndizierten Kreditvergabe- oder Projektfinanzierungsgeschäften die …
---+168. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung …
---+169. Die Institute sollten die Erfahrung des Kreditnehmers in Bezug auf die Art, Größe und …
---+170. Die Institute sollten die Fähigkeit der Immobilie, Einkünfte zu schaffen, und die …
---+171. Bei der Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. …
---+172. Bei der Bewertung der Aussichten für eine Neuvermietung einer Immobilie sollten die Institute …
---+173. Werden Darlehen mit anfänglich nur Zinszahlungen für Gewerbeimmobilien gewährt, sollten die …
---+174. Für die Zwecke der Sensitivitätsanalyse bei ungünstigen Marktereignissen oder kreditbezogenen …
---+175. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung …
---+176. Die Kreditwürdigkeitsprüfung sollte entsprechend der Laufzeit des Darlehens sowohl die …
---+177. Bei der Bewertung der Bauphase sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über …
---+178. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang …
---+179. Die Institute sollten die Zuverlässigkeit einer Projektion der Nettoverkaufserlöse sowohl in …
---+180. Die Institute sollten durch Vor-Ort-Besichtigungen, an denen ggf. eine entsprechend …
---+181. Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. (z. …
---+182. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer im Falle gehebelter Transaktionen …
---+183. Die Institute sollten umfassend bewerten, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, seine Schulden …
---+184. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …
---+185. Die Institute sollten auch andere Faktoren in Betracht ziehen, wie z. B. Angebot und Nachfrage …
---+186. Bei Schiffbaudarlehen sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über Folgendes …
---+187. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …
---+188. Die Institute sollten die primäre Rückzahlungsquelle für das Darlehen bewerten, also die aus …
---+189. Die Institute sollten nach Möglichkeit sicherstellen, dass im Fall einer syndizierten …
---+190. Bei der Bewertung der Bauphase des Projekts sollten die Institute feststellen, ob der …
---+191. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang …
---+192. Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute die am …
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5.2 Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers
5.2.1 Allgemeine Bestimmungen für die Kreditvergabe an Verbraucher
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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95. Die Institute sollten den Darlehensantrag des Kreditnehmers prüfen, um sicherzustellen, dass …
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Die Institute sollten den Darlehensantrag des Kreditnehmers prüfen, um sicherzustellen, dass dieser ihrem Risikoappetit, ihren Kreditrichtlinien, Kreditvergabekriterien, Limits und maßgeblichen Parametern sowie den ggf. relevanten makroprudenziellen Maßnahmen der makroprudenziellen Behörde entspricht.
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96. Die Institute und Kreditgeber sollten im Einklang mit den einschlägigen …
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Die Institute und Kreditgeber sollten im Einklang mit den einschlägigen Verbraucherschutzgesetzen prüfen, inwieweit der Kreditnehmer in der Lage ist und zukünftig in der Lage sein wird, den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, dabei ist insbesondere die Quelle der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers unter Berücksichtigung spezifischer Merkmale des Darlehens – wie zum Beispiel Art, Laufzeit und Zinssatz – zu bewerten.
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97. Im Falle besicherter Darlehen sollten die Sicherheiten allein nicht das Hauptkriterium für die …
|
Im Falle besicherter Darlehen sollten die Sicherheiten allein nicht das Hauptkriterium für die Genehmigung eines Darlehens darstellen und nicht für sich alleine die Genehmigung von Darlehensverträgen rechtfertigen. Sie sollten als nachgelagerte Option des Instituts bei einem Ausfall oder einer wesentlichen Verschlechterung des Risikoprofils betrachtet werden und nicht als primäre Rückzahlungsquelle, außer, der Darlehensvertrag sieht vor, dass die Rückzahlung des Darlehens auf der Grundlage der Veräußerung der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte oder liquider Sicherheiten erfolgt.
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98. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem …
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Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, sollten die Institute und Kreditgeber die relevanten Faktoren berücksichtigen, die sich auf die gegenwärtige und zukünftige Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers auswirken könnten, und bestrebt sein, die Entstehung von übermäßigen Härten und Überschuldung zu vermeiden. Zu diesen Faktoren sollten die Bedienung sonstiger Schulden, deren Restlaufzeit, Zinssätze und ausstehenden Kapitalbeträge sowie das Rückzahlungsverhalten zählen, zum Beispiel Nachweise für Zahlungsausfälle und deren Begleitumstände sowie unmittelbar relevante Steuern und Versicherungen, soweit bekannt.
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99. Wenn der Darlehensantrag von mehreren Kreditnehmern gemeinsam gestellt wird, sollten die …
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Wenn der Darlehensantrag von mehreren Kreditnehmern gemeinsam gestellt wird, sollten die Institute und Kreditgeber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die gemeinsame Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer insgesamt zugrunde legen.
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100. Wenn der Darlehensvertrag Garantien Dritter jeglicher Art vorsieht, sollten die Institute das …
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Wenn der Darlehensvertrag Garantien Dritter jeglicher Art vorsieht, sollten die Institute das durch diese Garantien geleistete Schutzniveau prüfen und ggf. eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Garantiegebers durchführen, wobei sie je nach Art des Garantiegebers – natürliche Person oder Unternehmen – die einschlägigen Bestimmungen dieser Leitlinien anwenden.
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101. Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag …
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Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, sollten die Institute und Kreditgeber geeignete Methoden und Ansätze verwenden. Auch Modelle können herangezogen werden, solange die vorliegenden Leitlinien erfüllt werden. Die Wahl der geeigneten und angemessenen Methode sollte sich nach dem Risikoniveau sowie nach Umfang und Art des Kredits richten. 5.2.2 Ausleihungen an Verbraucher im Zusammenhang mit Wohnimmobilien
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102. In diesem Abschnitt werden weitere Faktoren genannt, die relevant für die Bewertung sind, ob …
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In diesem Abschnitt werden weitere Faktoren genannt, die relevant für die Bewertung sind, ob der Kreditnehmer seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, wie in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU erwähnt, erfüllt. Bei Darlehensverträgen, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegen, sollten die Institute und Kreditgeber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnitts 5.2.1 die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts anwenden.
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103. Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale …
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Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale oder anderweitig unregelmäßige Einkommen beziehen, sollten die Institute und Kreditgeber angemessene Erkundigungen einholen und auf angemessene Weise die Informationen zur Quelle der Rückzahlungsfähigkeit verifizieren.
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104. Falls die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht …
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Falls die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht, sollten die Institute und Kreditgeber die Angemessenheit der voraussichtlichen Quelle seiner Rückzahlungsfähigkeit und seine fortdauernde Fähigkeit, den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag im Ruhestand weiter nachzukommen, angemessen berücksichtigen.
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105. Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers …
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Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, nicht auf einem erwarteten deutlichen Anstieg des Einkommens des Kreditnehmers beruht, sofern die Dokumentation keinen ausreichenden Nachweis dafür bietet.
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106. Bei der Prüfung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem …
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Bei der Prüfung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, sollten die Institute und Kreditgeber verbindliche und sonstige feste Ausgaben, z. B. die laufenden Verpflichtungen des Kreditnehmers, berücksichtigen, einschließlich einer angemessenen Begründung und Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten.
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107. Als Bestandteil der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber …
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Als Bestandteil der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber Sensitivitätsanalysen durchführen, die potenzielle negative Ereignisse in der Zukunft widerspiegeln: eine Verringerung des Einkommens, eine Anhebung der Zinssätze im Falle von Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz, eine negative Tilgung des Darlehens und Ballonzahlungen oder aufgeschobene Zahlungen der Tilgung oder der Zinsen.
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108. Im Falle von Fremdwährungskrediten im Sinne von Artikel 4 Absatz 28 der Richtlinie 2014/17/EU …
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Im Falle von Fremdwährungskrediten im Sinne von Artikel 4 Absatz 28 der Richtlinie 2014/17/EU sollten die Institute und Kreditgeber bei der Bewertung der Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen nachzukommen, auch potenzielle negative Szenarios der Entwicklung des Wechselkurses zwischen der Währung, in der der Kreditnehmer sein Einkommen bezieht, und der Kreditwährung berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen und beurteilen sollten die Institute und Kreditgeber etwaige Sicherungsstrategien und erfolgte Sicherungsgeschäfte zur Minderung des Fremdwährungsrisikos, einschließlich natürlicher Absicherungen.
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109. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
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Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass die Immobilie nicht als Wohnstätte durch den Kreditnehmer oder ein Familienmitglied genutzt werden kann, wie in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/17/EU beschrieben (d. h. mit Bezug auf den Erwerb von Immobilien zur Vermietung), sollten die Institute und Kreditgeber die in Abschnitt 5.2.3 beschriebenen Kriterien anwenden. 5.2.3 Sonstige besicherte Verbraucherkredite
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110. Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 …
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Bei mit Immobilien besicherten Darlehensverträgen, sofern diese nicht von Abschnitt 5.2.2 erfasst sind, sollten die Institute und Kreditgeber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnitts 5.2.1 die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts anwenden.
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111. Wenn sich die Immobilie noch im Bau befindet und ihrem Eigentümer nach der Baufertigstellung …
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Wenn sich die Immobilie noch im Bau befindet und ihrem Eigentümer nach der Baufertigstellung ein Einkommen in Form von Mietzahlungen oder Verkaufsgewinnen erhalten soll, sollten die Institute bei der Beurteilung sowohl die Bauphase berücksichtigen als auch die Phase nach der Fertigstellung, in der das Bauprojekt zu einer Erträge generierenden Immobilie wird. Für die Zwecke solcher Darlehensverträge sollten sich die Institute und Kreditgeber von Folgendem überzeugen: - a. Der Kreditnehmer verfügt über einen plausiblen Plan für das Projekt, der Schätzungen für alle mit dem Bau verbundenen Kosten enthält.
- b. Der Kreditnehmer steht mit Bauunternehmen, Architekten, Ingenieuren und Auftragnehmern in Verbindung, die am Bauprojekt mitwirken werden.
- c. Der Kreditnehmer verfügt über alle für den Bau erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen oder kann diese im Verlauf des Projekts in der Zukunft beschaffen.
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112. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
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Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass die Immobilie nicht als Wohnstätte durch den Kreditnehmer oder ein Familienmitglied genutzt werden kann (d. h. Darlehensverträge mit Bezug auf den Erwerb von Immobilien zur Vermietung), sollten die Institute beurteilen, in welchem Verhältnis die künftigen Mieteinnahmen aus der Immobilie zur Fähigkeit des Kreditnehmers stehen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
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113. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute Sensitivitätsanalysen für …
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Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute Sensitivitätsanalysen für potenzielle negative Marktereignisse und kreditbezogene Ereignisse in der Zukunft durchführen, die für die Art und den Zweck des Darlehens relevant sind. Beispiele für solche Ereignisse sind: eine Verringerung des Einkommens, eine Anhebung der Zinssätze im Falle von Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz, eine negative Tilgung des Darlehens, Ballonzahlungen oder aufgeschobene Zahlungen der Tilgung oder der Zinsen und ggf. eine Verschlechterung der Marktgängigkeit der Immobilie, ein Anstieg des Leerstands und eine Verringerung der Mieten für ähnliche Immobilien. Die Institute und Kreditgeber sollten ggf. auch das in Absatz 108 erwähnte Fremdwährungsrisiko berücksichtigen. 5.2.4 Unbesicherte Verbraucherkredite
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114. In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit der …
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In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2008/48/EG genauer beschrieben. Bei Darlehensverträgen, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegen, sollten die Institute und Kreditgeber zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnitts 5.2.1 die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts anwenden.
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115. Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale …
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Erforderlichenfalls, insbesondere bei Kreditnehmern, die selbstständig sind oder saisonale oder anderweitig unregelmäßige Einkommen beziehen, sollten die Institute und Kreditgeber angemessene Erkundigungen einholen, um die Rückzahlungsfähigkeit auf angemessene Weise zu bewerten und zu verifizieren.
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116. Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers …
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Die Institute und Kreditgeber sollten sicherstellen, dass die Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, nicht auf einem erwarteten deutlichen Anstieg des Einkommens des Kreditnehmers beruht, sofern die Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis dafür bieten.
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117. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber ggf. …
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Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute und Kreditgeber ggf. Sensitivitätsanalysen für potenzielle negative Ereignisse in der Zukunft durchführen, die für die Art des Darlehens relevant sind. Die Institute und Kreditgeber sollten ggf. auch das in Absatz 108 erwähnte Fremdwährungsrisiko berücksichtigen. 5.2.5 Kreditvergabe an Kleinst- und Kleinunternehmen
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118. Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage …
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Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen. Darüber hinaus sollten die Institute den Darlehensantrag des Kreditnehmers prüfen, um sicherzustellen, dass dieser ihrem Risikoappetit, ihren Kreditrichtlinien, Kreditvergabekriterien, Limits und maßgeblichen Parametern sowie ggf. relevanten makroprudenziellen Maßnahmen der makroprudenziellen Behörde entspricht.
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119. Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und …
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Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und etwaige für die Zwecke des Darlehensvertrags relevante Erträge aus der Veräußerung der Vermögenswerte als die primären Rückzahlungsquellen betrachten.
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120. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt …
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Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt nicht auf die verfügbaren Sicherheiten legen, sondern auf ein realistisches und stabiles künftiges Einkommen und den künftigen Cashflow. Sicherheiten allein sollten kein Hauptkriterium für die Bewilligung eines Darlehens darstellen und rechtfertigen nicht die Genehmigung von Darlehensverträgen. Sie sollten als nachgelagerte Option des Instituts bei einem Ausfall oder einer wesentlichen Verschlechterung des Risikoprofils betrachtet werden und nicht als primäre Rückzahlungsquelle, außer, der Darlehensvertrag sieht vor, dass die Rückzahlung des Darlehens auf der Grundlage der Veräußerung der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte oder liquider Sicherheiten erfolgt.
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121. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: a. die Finanzlage und das Kreditrisiko …
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Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: - a. die Finanzlage und das Kreditrisiko des Kreditnehmers analysieren, wie nachstehend beschrieben;
- b. das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie des Kreditnehmers analysieren, wie nachstehend beschrieben;
- c. gegebenenfalls das Kredit-Scoring oder das interne Rating des Kreditnehmers gemäß ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko bestimmen und bewerten;
- d. sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Kreditnehmers, wie die in Anspruch und nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen bei Instituten, einschließlich Betriebsmittellinien, Kreditengagements und Rückzahlungsverhalten des Kreditnehmers in der Vergangenheit, sowie sonstige Verpflichtungen gegenüber Steuer- oder anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern berücksichtigen;
- e. gegebenenfalls die Struktur der Transaktion bewerten, einschließlich des Risikos einer strukturellen Nachrangigkeit und der zugehörigen Bedingungen, z. B. Zusatzklauseln sowie ggf. Garantien Dritter und die Sicherheitenstruktur.
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122. Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie …
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Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie Art, Laufzeit und Zinssätze, berücksichtigen.
|
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123. Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag …
|
Zur Beurteilung der Fähigkeit des Kreditnehmers, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen, sollten die Institute geeignete Methoden und Ansätze verwenden. Auch Modelle können herangezogen werden, solange die vorliegenden Leitlinien erfüllt werden. Die Wahl der geeigneten und angemessenen Methode sollte sich nach dem Risikoniveau sowie nach Umfang und Art des Kredits richten.
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124. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die …
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Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die Bewertung gemäß den EBA-Leitlinien zu verbundenen Kunden auf Einzelbasis und ggf. auf Gruppenebene vornehmen, insbesondere, wenn die Rückzahlung vom Cashflow anderer verbundener Parteien abhängig ist. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden in Verbindung mit Zentralbanken und Staaten an, einschließlich Zentralstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie öffentlichen Stellen, sollten die Institute das einzelne Unternehmen bewerten.
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125. Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung …
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Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung, Exportfinanzierung) sollten die Institute das politische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld berücksichtigen, in dem die ausländische Gegenpartei des Kreditnehmers des Instituts tätig ist. Die Institute sollten die Überweisungsmöglichkeiten des Käufers, die Fähigkeit des Verkäufers zur Auftragserfüllung unter Einhaltung der geltenden lokalen Rechtsvorschriften und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verkäufers in Bezug auf den Umgang mit möglichen Verzögerungen bei Überweisungen bewerten.
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126. Institute sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere …
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Institute sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere Umweltfaktoren und die Auswirkungen auf den Klimawandel, sowie die risikomindernden Maßnahmen des Kreditnehmers bewerten. Diese Analyse sollte auf der Ebene des einzelnen Kreditnehmers erfolgen, ggf. können Institute jedoch auch erwägen, sie auf der Ebene des Portfolios vorzunehmen.
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127. Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung …
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Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung mit ESG-Faktoren sollten die Institute die Verwendung von Risikokarten in Erwägung ziehen, die beispielsweise klima- und umweltbezogene Risiken einzelner wirtschaftlicher (Teil-)Sektoren in einem Diagramm oder Skalierungssystem hervorheben. Bei Darlehen oder Kreditnehmern mit einem erhöhten ESG-Risiko ist eine eingehendere Analyse des aktuellen Geschäftsmodells des Kreditnehmers erforderlich, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen und geschätzten Treibhausgasemissionen, des Marktumfelds, der aufsichtlichen ESG-Vorschriften für die betrachteten Unternehmen und der voraussichtlichen Auswirkungen von ESG-Vorschriften auf die Finanzlage des Kreditnehmers. Analyse der Finanzlage des Kreditnehmers
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128. Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung …
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Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute Folgendes berücksichtigen: - a. sowohl die aktuelle als auch die projizierte Finanzlage einschließlich Vermögensbilanzen, Quelle der Rückzahlungsfähigkeit zur Erfüllung der Vertragspflichten auch im Falle möglicher widriger Ereignisse sowie ggf. Kapitalstruktur, Betriebsmittel, Einkommen und Cashflow;
- b. gegebenenfalls den Fremdfinanzierungsanteil, die Dividendenausschüttung, die tatsächlichen und projizierten/geschätzten Kapitaleinsatz sowie die Geldumschlagsdauer des Kreditnehmers in Bezug auf die betrachtete Kreditfazilität;
- c. gegebenenfalls das Profil von Risikopositionen bis zur Fälligkeit in Bezug auf potenzielle Marktveränderungen (z. B. auf Fremdwährungen lautende Risikopositionen und durch Rückzahlungsinstrumente besicherte Risikopositionen);
- d. gegebenenfalls die Ausfallwahrscheinlichkeit auf Grundlage eines Kredit-Scorings oder eines internen Ratings;
- e. die Verwendung geeigneter finanzieller, anlageklassen- oder produkttypenspezifischer Parameter und Indikatoren entsprechend ihrem Risikoappetit, ihren Strategien und Limits (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3) sowie unter Berücksichtigung der Parameter in Anhang 3, soweit diese für die betreffende Kreditvorlage anwendbar und angemessen sind.
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129. Die Institute sollten dafür sorgen, dass die für die Analyse verwendeten finanziellen …
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Die Institute sollten dafür sorgen, dass die für die Analyse verwendeten finanziellen Prognosen realistisch und angemessen sind. Diese Prognosen sollten zumindest historische Finanzdaten in die Zukunft projizieren. Die Institute sollten prüfen, ob diese Prognosen mit den Erwartungen des Instituts im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaft und des Markts in Einklang stehen. Bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Finanzprognosen, sollten die Institute eigene Prognosen bezüglich der Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers erstellen.
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130. Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der …
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Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der Finanzlage sowohl die Tochterunternehmen als getrennte Einheiten, z. B. auf konsolidierter Ebene, als auch als Bestandteile eines einzigen Unternehmens bewerten, wenn die Holdinggesellschaft selbst kein operatives Unternehmen ist oder wenn den Instituten keine Garantien der operativen Unternehmen gegenüber der Holdinggesellschaft vorliegen.
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131. Bei der Beurteilung der Finanzlage des Kreditnehmers sollten die Institute die Nachhaltigkeit …
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Bei der Beurteilung der Finanzlage des Kreditnehmers sollten die Institute die Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit der künftigen Rückzahlungsfähigkeit unter potenziell ungünstigen Bedingungen bewerten, die für die Art und den Zweck des Darlehens relevant sind und sich während der Laufzeit des Darlehensvertrags ergeben können. Beispiele für solche Ereignisse sind eine Verringerung des Einkommens oder sonstiger Cashflows, eine Anhebung der Zinssätze, eine negative Tilgung des Darlehens, aufgeschobene Zahlungen der Tilgung oder der Zinsen, eine Verschlechterung der Markt- und Geschäftsbedingungen für den Kreditnehmer und ggf. Wechselkursänderungen für Fremdwährungen. Analyse des Geschäftsmodells und der Strategie des Kreditnehmers
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132. Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug …
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Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug auf den Zweck des Darlehens bewerten.
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133. Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung …
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Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung der Geschäfte, Vermögenswerte oder Investitionen bewerten, die mit dem Darlehensvertrag in Verbindung stehen (z. B. spezifische Immobilien für das Darlehen für Gewerbeimmobilien).
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134. Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen …
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Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen entsprechend den Besonderheiten des Sektors bewerten, in dem der Kreditnehmer tätig ist.
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135. Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder …
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Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder Lieferanten abhängig ist und wie sich diese auf die Cashflow-Generierung auswirken können; dabei sollten sie auch Konzentrationen berücksichtigen.
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136. Die Institute sollten prüfen, ob bei dem Kreditnehmer eine potenzielle Abhängigkeit von einer …
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Die Institute sollten prüfen, ob bei dem Kreditnehmer eine potenzielle Abhängigkeit von einer Schlüsselperson besteht, und bei Bedarf gemeinsam mit dem Kreditnehmer feststellen, welche Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden können. Bewertung von Garantien und Sicherheiten
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137. Die Institute sollten alle gestellten Sicherheiten, die zum Zwecke der Risikominderung …
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Die Institute sollten alle gestellten Sicherheiten, die zum Zwecke der Risikominderung herangezogen werden, anhand der in der Kreditrisikobereitschaft, den Richtlinien und Verfahren des Instituts festgelegten Anforderungen an die Sicherheiten (einschließlich der Bewertung und der Eigentumsverhältnisse) und aller relevanten Unterlagen prüfen (zum Beispiel, ob das Eigentum in den entsprechenden Registern eingetragen ist).
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138. Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und …
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Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und Schuldendienstvereinbarungen bewerten, die der Risikominderung dienen.
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139. Des Weiteren sollten die Institute, sofern dies für Kreditentscheidungen maßgeblich ist, das …
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Des Weiteren sollten die Institute, sofern dies für Kreditentscheidungen maßgeblich ist, das Eigenkapital und die Bonitätsverbesserung des Kreditnehmers bewerten, wie Hypothekenversicherungen, Finanzierungsverpflichtungen von Kreditgebern und Rückzahlungsbürgschaften aus externen Quellen.
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140. Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das …
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Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das von diesen Garantien vorgesehene Schutzniveau prüfen und ggf. eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Garantiegebers durchführen, wobei sie je nach Art des Garantiegebers – natürliche Person oder Unternehmen – die einschlägigen Bestimmungen dieser Leitlinien anwenden. Die Kreditwürdigkeitsprüfung des Garantiegebers sollte der Höhe der Garantie für das Darlehen und der Art des Garantiegebers angemessen sein. 5.2.6 Kreditvergabe an mittlere und große Unternehmen
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141. Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage …
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Die Institute sollten bewerten, inwieweit der Kreditnehmer gegenwärtig und künftig in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen. Darüber hinaus sollten die Institute den Darlehensantrag des Kreditnehmers prüfen, um sicherzustellen, dass dieser ihrem Risikoappetit, ihren Kreditrichtlinien, Kreditvergabekriterien, Limits und maßgeblichen Parametern sowie ggf. relevanten makroprudenziellen Maßnahmen der makroprudenziellen Behörde entspricht.
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142. Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und …
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Die Institute sollten den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und etwaige für die Zwecke des Darlehensvertrags relevante Erträge aus der Veräußerung der Vermögenswerte als die primären Rückzahlungsquellen betrachten.
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143. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt …
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Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute den Schwerpunkt nicht auf die verfügbaren Sicherheiten legen, sondern auf ein realistisches und stabiles künftiges Einkommen und den künftigen Cashflow. Sicherheiten allein sollten kein Hauptkriterium für die Bewilligung eines Darlehens darstellen und rechtfertigen nicht die Genehmigung von Darlehensverträgen. Sie sollten als zweiter Ausweg des Instituts bei einem Ausfall oder einer wesentlichen Verschlechterung des Risikoprofils betrachtet werden und nicht als primäre Rückzahlungsquelle, außer, der Darlehensvertrag sieht vor, dass die Rückzahlung des Darlehens auf der Grundlage der Veräußerung der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte oder liquider Sicherheiten erfolgt.
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144. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: a. die Finanzlage und das Kreditrisiko …
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Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute: - a. die Finanzlage und das Kreditrisiko des Kreditnehmers analysieren, wie nachstehend beschrieben;
- b. die Organisationsstruktur, das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers analysieren, wie nachstehend beschrieben;
- c. gegebenenfalls das Kredit-Scoring oder das interne Rating des Kreditnehmers gemäß ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko bestimmen und bewerten;
- d. sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Kreditnehmers, wie alle in Anspruch genommenen und nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen bei Instituten, einschließlich Betriebsmittellinien, Kreditengagements und Rückzahlungsverhalten des Kreditnehmers in der Vergangenheit, sowie sonstige Verpflichtungen gegenüber Steuer- oder anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern berücksichtigen;
- e. die Struktur der Transaktion bewerten, einschließlich des Risikos einer strukturellen Nachrangigkeit und der zugehörigen Bedingungen, z. B. Zusatzklauseln sowie ggf. Garantien Dritter und die Sicherheitenstruktur.
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145. Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie …
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Die Institute sollten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung die Besonderheiten des Darlehens, wie Art, Laufzeit und Zinssätze, berücksichtigen.
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146. Sie sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere …
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Sie sollten die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers, insbesondere Umweltfaktoren und die Auswirkungen auf den Klimawandel, sowie die risikomindernden Maßnahmen des Kreditnehmers bewerten.
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147. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die …
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Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute die Bewertung gemäß den EBA-Leitlinien zu verbundenen Kunden auf Einzelbasis und ggf. auf Gruppenebene vornehmen, insbesondere, wenn die Rückzahlung vom Cashflow anderer verbundener Parteien abhängig ist. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden in Verbindung mit Zentralbanken und Staaten an, einschließlich Zentralstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie öffentlichen Stellen, sollten die Institute das einzelne Unternehmen bewerten.
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148. Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung …
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Bei Kreditvergabetätigkeiten mit grenzüberschreitenden Elementen (z. B. Handelsfinanzierung, Exportfinanzierung) sollten die Institute das politische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld berücksichtigen, in dem die ausländische Gegenpartei des Kunden des Instituts tätig ist. Die Institute sollten die Überweisungsmöglichkeiten des Käufers, die Fähigkeit des Verkäufers zur Auftragserfüllung unter Einhaltung der geltenden lokalen Rechtsvorschriften und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verkäufers in Bezug auf den Umgang mit möglichen Verzögerungen bei Überweisungen bewerten.
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149. Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung …
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Zur Identifizierung von Kreditnehmern mit direkt oder indirekt erhöhten Risiken in Verbindung mit ESG-Faktoren sollten die Institute die Verwendung von Risikokarten in Erwägung ziehen, die beispielsweise klima- und umweltbezogene Risiken einzelner wirtschaftlicher (Teil-)Sektoren in einem Diagramm oder Skalierungssystem hervorheben. Bei Darlehen oder Kreditnehmern mit einem erhöhten ESG-Risiko ist eine eingehendere Analyse des aktuellen Geschäftsmodells des Kreditnehmers erforderlich, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen und geschätzten Treibhausgasemissionen, des Marktumfelds, der aufsichtlichen ESG-Vorschriften für die betrachteten Unternehmen und der voraussichtlichen Auswirkungen von ESG-Vorschriften auf die Finanzlage des Kreditnehmers. Analyse der Finanzlage des Kreditnehmers
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150. Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung …
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Bei der Analyse der Finanzlage im Rahmen der vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung sollten die Institute Folgendes berücksichtigen: - a. sowohl die aktuelle als auch die projizierte Finanzlage, einschließlich Bilanzen und Kapitalstruktur, Betriebskapital, Einkommen, Cashflow und Quelle der Rückzahlungsfähigkeit zur Erfüllung der Vertragspflichten (z. B. Schuldendienstfähigkeit) auch im Falle möglicher widriger Ereignisse (siehe Sensitivitätsanalyse) – unter anderem sollte auch der freie Cashflow für den Schuldendienst der betrachteten Kreditfazilität analysiert werden;
- b. das Nettobetriebsergebnis und die Rentabilität, insbesondere in Bezug auf verzinsliches Fremdkapital;
- c. den Fremdfinanzierungsanteil, die Dividendenausschüttung, die tatsächlichen und projizierten Kapitaleinsatz sowie die Geldumschlagsdauer des Kreditnehmers in Bezug auf die betrachtete Kreditfazilität;
- d. das Profil von Risikopositionen bis zur Fälligkeit in Bezug auf potenzielle Marktveränderungen (z. B. auf Fremdwährungen lautende Risikopositionen und durch Rückzahlungsinstrumente besicherte Risikopositionen);
- e. gegebenenfalls die Ausfallwahrscheinlichkeit auf Grundlage eines Kredit-Scorings oder eines internen Ratings;
- f. die Verwendung geeigneter finanzieller, anlageklassen- oder produkttypenspezifischer Parameter und Indikatoren entsprechend ihrem Risikoappetit, ihren Strategien und Limits (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3) sowie die Erwägung der Parameter in Anhang 3 in einem Maße, das für die betreffende Kreditvorlage anwendbar und angemessen ist.
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151. Die Institute sollten sicherstellen, dass die in den Analysen verwendeten Prognosen …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass die in den Analysen verwendeten Prognosen realistisch und nachvollziehbar sind und ihren Konjunktur- und Markterwartungen entsprechen. Bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Finanzprognosen, sollten die Institute eigene Prognosen bezüglich der Finanzlage des Kreditnehmers erstellen und damit ggf. die Prognosen des Kreditnehmers hinterfragen.
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152. Außerdem sollten die Institute die künftige Ertragskraft des Kreditnehmers bewerten, um die …
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Außerdem sollten die Institute die künftige Ertragskraft des Kreditnehmers bewerten, um die Auswirkungen auf die einbehaltenen Gewinne und damit auf das Eigenkapital festzustellen, insbesondere in Fällen, in denen der Kreditnehmer über einen längeren Zeitraum keine positiven Ergebnisse erwirtschaften konnte.
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153. Die Institute sollten anhand einer Bewertung der Geldumschlagsdauer des Kreditnehmers …
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Die Institute sollten anhand einer Bewertung der Geldumschlagsdauer des Kreditnehmers feststellen, wie lange das Unternehmen braucht, um die Investition in den Lagerbestand und andere Ressourceninputs durch den Verkauf seiner spezifischen Waren und Dienstleistungen in Bargeld umzuwandeln. Sie sollten aufgrund ihrer Kenntnis der Geldumschlagsdauer eines Kreditnehmers den Betriebsmittelbedarf schätzen und laufende Kosten ermitteln können, um zu bewerten, ob der Kreditnehmer über einen längeren Zeitraum kontinuierlich in der Lage ist, Kreditfazilitäten zurückzuzahlen.
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154. Die Institute sollten diese Finanzparameter ggf. den Parametern und Limits gegenüberstellen …
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Die Institute sollten diese Finanzparameter ggf. den Parametern und Limits gegenüberstellen, die ihrem Risikoappetit, ihren Strategien und Limits entsprechen (siehe Abschnitte 4.2 und 4.3).
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155. Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der …
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Im Falle von Darlehen an Holdinggesellschaften sollten die Institute bei der Bewertung der Finanzlage die Tochterunternehmen als getrennte Einheiten, z. B. auf konsolidierter Ebene, als auch als Bestandteile eines einzigen Unternehmens bewerten, wenn die Holdinggesellschaft selbst kein operatives Unternehmen ist oder wenn den Instituten keine Garantien der operativen Unternehmen gegenüber der Holdinggesellschaft vorliegen. Sensitivitätsanalyse bei der Kreditwürdigkeitsprüfung
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156. Die Institute sollten die Tragfähigkeit der Finanzlage des Kreditnehmers sowie die Machbarkeit …
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Die Institute sollten die Tragfähigkeit der Finanzlage des Kreditnehmers sowie die Machbarkeit der künftigen Rückzahlungsfähigkeit unter potenziell ungünstigen Bedingungen bewerten, die sich während der Laufzeit des Darlehensvertrags ergeben können. Zu diesem Zweck sollten die Institute eine von einem oder vielen Faktoren abhängige Sensitivitätsanalyse durchführen und dabei Marktereignisse und kreditbezogene Ereignisse oder eine beliebige Kombination daraus berücksichtigen.
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157. Diese Sensitivitätsanalyse sollte alle allgemeinen, anlageklassen- und …
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Diese Sensitivitätsanalyse sollte alle allgemeinen, anlageklassen- und produkttypenspezifischen Aspekte umfassen, die sich auf die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auswirken könnten.
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158. Bei der Durchführung einer Sensitivitätsanalyse der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers …
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Bei der Durchführung einer Sensitivitätsanalyse der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers unter widrigen zukünftigen Bedingungen sollten die Institute den folgenden Ereignissen Rechnung tragen, die für die spezifischen Umstände und das Geschäftsmodell des Kreditnehmers besonders relevant sind: Kreditbezogene Ereignisse - a. ein starker, aber plausibler Rückgang des Umsatzes oder der Margen des Kreditnehmers;
- b. ein ernster, aber plausibler operativer Verlust Ereignisse;
- c. das Auftreten ernster, aber plausibler Managementprobleme;
- d. der Ausfall wichtiger Handelspartner, Kunden oder Lieferanten;
- e. ein ernstes, aber plausibles Reputationsrisiko;
- f. ein starker, aber plausibler Liquiditätsabfluss, Änderungen der Finanzierung oder ein erhöhter bilanzieller Verschuldungsgrad des Kreditnehmers;
- g. ungünstige Entwicklungen bei den Preisen von Vermögenswerten, in denen der Kreditnehmer vorwiegend engagiert ist (z. B. als Rohstoff oder Endprodukt), und Fremdwährungsrisiko;
Marktereignisse - h. ein starker, aber plausibler Konjunkturabschwung;
- i. ein starker, aber plausibler Rückgang in den Wirtschaftsbereichen, in denen der Kreditnehmer und seine Kunden tätig sind;
- j. eine wesentliche Veränderung des politischen, regulatorischen und geografischen Risikos;
- k. ein starker, aber plausibler Anstieg der Finanzierungskosten, z. B. eine Erhöhung des Zinssatzes um 200 Basispunkte bei allen Kreditfazilitäten des Kreditnehmers.
Analyse des Geschäftsmodells und der Strategie des Kreditnehmers
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159. Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug …
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Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug auf den Zweck des Darlehens bewerten.
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160. Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung …
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Die Institute sollten die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zur Steuerung der Geschäfte, Vermögenswerte oder Investitionen bewerten, die mit dem Darlehensvertrag in Verbindung stehen (z. B. spezifische Immobilien für das Darlehen für Gewerbeimmobilien).
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161. Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen …
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Die Institute sollten die Durchführbarkeit des Geschäftsplans und zugehöriger Finanzprognosen entsprechend den Besonderheiten des Sektors bewerten, in dem der Kreditnehmer tätig ist.
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162. Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder …
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Die Institute sollten prüfen, inwieweit der Kreditnehmer von wichtigen Verträgen, Kunden oder Lieferanten abhängig ist und wie sich diese auf die Cashflow-Generierung auswirken können; dabei sollten sie auch Konzentrationen berücksichtigen. Bewertung von Garantien und Sicherheiten
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163. Die Institute sollten bewerten, inwieweit etwaige gestellte Sicherheiten den …
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Die Institute sollten bewerten, inwieweit etwaige gestellte Sicherheiten den Besicherungsanforderungen in Bezug auf ihren Risikoappetit sowie in ihren Kreditrichtlinien und -verfahren entsprechen, einschließlich Bewertung und Eigentumsrechten, und die gesamten einschlägigen Unterlagen prüfen (zum Beispiel, ob Immobilien in den entsprechenden Registern eingetragen sind).
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164. Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und …
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Die Institute sollten Garantien, Zusatzklauseln, Negativerklärungen und Schuldendienstvereinbarungen bewerten, die der Risikominderung dienen. Sie sollten zudem prüfen, ob der Wert der Sicherheit in irgendeiner Weise mit der Geschäftstätigkeit oder der Fähigkeit des Kreditnehmers, Cashflow zu generieren, in Verbindung steht.
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165. Des Weiteren sollten die Institute das Eigenkapital und die Bonitätsverbesserung des …
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Des Weiteren sollten die Institute das Eigenkapital und die Bonitätsverbesserung des Kreditnehmers bewerten, wie Hypothekenversicherungen, Finanzierungsverpflichtungen von Kreditgebern und Rückzahlungsbürgschaften aus externen Quellen.
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166. Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das …
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Enthält der Darlehensvertrag Garantien von Dritten irgendeiner Art, sollten die Institute das von diesen Garantien vorgesehene Schutzniveau prüfen und, sofern relevant, eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Garantiegebers durchführen, wobei sie je nach Art der Garantie – natürliche Person oder Unternehmen – die einschlägigen Bestimmungen dieser Leitlinien anwenden. Die Kreditwürdigkeitsprüfung des Garantiegebers sollte der Höhe der Garantie für das Darlehen und der Art des Garantiegebers angemessen sein.
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167. Werden bei den syndizierten Kreditvergabe- oder Projektfinanzierungsgeschäften die …
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Werden bei den syndizierten Kreditvergabe- oder Projektfinanzierungsgeschäften die Zahlungsströme über einen Dritten an die Transaktionen (z. B. einen benannten Agenten) weitergegeben, sollten die Institute (oder die beauftragten Konsortialführer oder deren benannte Agenten) die Solidität des Agenten bewerten. Bei grenzüberschreitenden Kreditvergabe- oder Projektfinanzierungsgeschäften sollte nur der Agent Bürgschaften, Akkreditive oder ähnliche Urkunden im Namen des Lieferanten der Transaktion ausstellen. 5.2.7 Finanzierung von Gewerbeimmobilien
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168. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung …
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Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gewerbeimmobilien sollten die Institute zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien der Kreditwürdigkeitsprüfung, die in den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 niedergelegt sind, die spezifischen Kriterien aus diesem Abschnitt anwenden. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zwecks Kreditvergabe für Gewerbeimmobilien an den Kreditnehmer, dem die Immobilie gehört und der sie für gewerbliche Zwecke nutzt, sollten die Institute nur die Kriterien aus den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 anwenden.
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169. Die Institute sollten die Erfahrung des Kreditnehmers in Bezug auf die Art, Größe und …
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Die Institute sollten die Erfahrung des Kreditnehmers in Bezug auf die Art, Größe und geografische Lage der Gewerbeimmobilien bewerten und verifizieren. Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Zweckgesellschaft, die von einem anderen Unternehmen finanziell unterstützt wird, sollten die Institute die Erfahrung des unterstützenden Unternehmens in Bezug auf die Art, Größe und geografische Lage der Gewerbeimmobilien bewerten.
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170. Die Institute sollten die Fähigkeit der Immobilie, Einkünfte zu schaffen, und die …
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Die Institute sollten die Fähigkeit der Immobilie, Einkünfte zu schaffen, und die Refinanzierungsaussichten bewerten. Diese Bewertungen sollten die für den betreffenden Darlehensantrag zugesagte Laufzeit des Darlehens für Gewerbeimmobilien berücksichtigen.
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171. Bei der Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. …
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Bei der Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. Folgendes bewerten: - a. die Nachhaltigkeit des Cashflows;
- b. die Qualität der Mieter, die Auswirkungen von Änderungen der aktuellen Mieteinnahmen auf den Tilgungsplan, Mietdauern, Mietlaufzeiten und Mietbedingungen sowie ggf. das Zahlungsverhalten des Mieters;
- c. die Aussichten für eine Neuvermietung, den für den Schuldendienst erforderlichen Cashflow gemäß Darlehensvertrag bei Neuvermietungsbedarf, ggf. die Entwicklung des Vermögenswerts bei einem Konjunkturabschwung und Schwankungen der Mietrenditen im Laufe der Zeit, um ein extremes Schrumpfen der Renditen zu erkennen;
- d. den notwendigen Kapitaleinsatz für die Immobilie während der gesamten Laufzeit des Darlehens.
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172. Bei der Bewertung der Aussichten für eine Neuvermietung einer Immobilie sollten die Institute …
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Bei der Bewertung der Aussichten für eine Neuvermietung einer Immobilie sollten die Institute die Nachfrage von Mietern nach dieser Immobilie in Bezug auf das Angebot vergleichbarer Immobilien, die Bedingungen und Spezifikationen der Immobilie, ihre Lage und ihre Nähe zu der notwendigen Infrastruktur bewerten.
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173. Werden Darlehen mit anfänglich nur Zinszahlungen für Gewerbeimmobilien gewährt, sollten die …
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Werden Darlehen mit anfänglich nur Zinszahlungen für Gewerbeimmobilien gewährt, sollten die Institute den Immobilien-Cashflow bewerten, um ein Tilgungsniveau zu unterstützen, das der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Immobilie – zur Verrechnung der Darlehenssumme und der Darlehenszinsen im Fall einer Erhöhung des Beleihungsquote für die Immobilie – oder einer regulären Beleihungsquote auf dem relevanten Markt entspricht. Außerdem sollten die Institute eine solche Analyse bei einer Bonitätsverbesserung des Kreditnehmers in Erwägung ziehen, z. B. bei verfügbaren Vermögenswerten, die innerhalb einer angemessenen Frist einklagbar sind.
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174. Für die Zwecke der Sensitivitätsanalyse bei ungünstigen Marktereignissen oder kreditbezogenen …
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Für die Zwecke der Sensitivitätsanalyse bei ungünstigen Marktereignissen oder kreditbezogenen Ereignissen sollten die Institute neben den in den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 genannten Ereignissen ggf. auch Folgendes berücksichtigen: - a. Neuvermietung einschließlich Mietpreisveränderung, Mietdauer in Bezug auf die Servicegebühren während der Laufzeit des Darlehens, eine Erhöhung der Leerstandsquoten, Instandhaltungs- und Renovierungskosten, Mietfreistellungen und Vermietungsanreiz;
- b. Risiken und Verzögerungen im Zusammenhang mit der Refinanzierung;
- c. das Risiko im Zusammenhang mit dem Kapitaleinsatz;
- d. weitere relevante Kriterien.
5.2.8 Finanzierung der Immobilienentwicklung
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175. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung …
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Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilienentwicklung sollten die Institute zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die in den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 niedergelegt sind, die spezifischen Bestimmungen aus diesem Abschnitt anwenden.
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176. Die Kreditwürdigkeitsprüfung sollte entsprechend der Laufzeit des Darlehens sowohl die …
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Die Kreditwürdigkeitsprüfung sollte entsprechend der Laufzeit des Darlehens sowohl die Bauphase und ggf. ihre Schritte als auch die Phase nach der Baufertigstellung umfassen, wenn aus dem Darlehen ein Darlehen für Gewerbeimmobilien wird. Die Bewertung der zweiten Phase sollte gemäß den Bestimmungen dieser Leitlinien für die Finanzierung von Gewerbeimmobilien erfolgen.
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177. Bei der Bewertung der Bauphase sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über …
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Bei der Bewertung der Bauphase sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über Folgendes verfügt: - a. einen plausiblen Geschäftsplan, einschließlich einer Begründung der Entwicklung und einer Projektion aller damit verbundenen Kosten, der von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde;
- b. Zugang zu Bauunternehmen, Architekten, Ingenieuren und Auftragnehmern für den Bau von Immobilien;
- c. alle für den Bau erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen oder die Fähigkeit, diese im Verlauf des Projekts vor der bzw. den Kreditauszahlungen in der Zukunft zu beschaffen.
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178. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit der Immobilienentwicklung auch Rückstellungen für Kostenüberschreitungen einbeziehen. Die geplanten Rückstellungen sollten in das Kreditlimit oder Eigenkapital aufgenommen werden. Die Institute sollten die Höhe der Barreserven und das Liquiditätsprofil des Kreditnehmers bewerten, um sicherzustellen, dass der Kreditnehmer in der Lage ist, ggf. unvorhergesehene Reserven für Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die über die Rückstellungssumme hinausgehen, zu finanzieren.
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179. Die Institute sollten die Zuverlässigkeit einer Projektion der Nettoverkaufserlöse sowohl in …
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Die Institute sollten die Zuverlässigkeit einer Projektion der Nettoverkaufserlöse sowohl in Bezug auf den Verkaufswert und die Verkaufsmenge als auch in Bezug auf die Aktualität bewerten.
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180. Die Institute sollten durch Vor-Ort-Besichtigungen, an denen ggf. eine entsprechend …
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Die Institute sollten durch Vor-Ort-Besichtigungen, an denen ggf. eine entsprechend qualifizierte Person beteiligt ist, die wichtigsten Komponenten des Standorts wie Zugang und Besonderheiten der Lage überprüfen und die diesbezüglichen Feststellungen in der Akte zum Kreditnehmer übersichtlich zusammenstellen.
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181. Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. (z. …
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Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute ggf. (z. B. bei Nachschussverpflichtungen) die am Projekt beteiligten Eigenkapitalgeber bewerten, insbesondere deren Finanzlage, die relevanten Fachkenntnisse und Erfahrungen mit ähnlichen Projekten sowie die Übereinstimmung der Interessen der Eigenkapitalgeber mit denen der Institute, die dasselbe Projekt finanzieren. 5.2.9 Gehebelte Transaktionen
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182. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer im Falle gehebelter Transaktionen …
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Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer im Falle gehebelter Transaktionen sollten die Institute zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die in den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 niedergelegt sind, auf einen übermäßigen Verschuldungsgrad bei der Kreditwürdigkeitsprüfung achten, der als das Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung und dem Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) definiert ist. Transaktionen mit übermäßigem Verschuldungsgrad sollten eine Ausnahme bleiben (und mit dem Risikoappetit eines Instituts im Einklang stehen) und Bestandteil der Rahmenbestimmungen eines Instituts für die Übertragung von Kreditbefugnissen, die Risikosteuerung und die Eskalation sein.
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183. Die Institute sollten umfassend bewerten, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, seine Schulden …
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Die Institute sollten umfassend bewerten, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, seine Schulden innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen oder auf ein tragfähiges Niveau zu verringern. 5.2.10 Schiffsfinanzierung
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184. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …
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Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Schiffsfinanzierung sollten die Institute zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien der Kreditwürdigkeitsprüfung, die in den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 niedergelegt sind, die spezifischen Kriterien aus diesem Abschnitt anwenden. Die Institute sollten vor allem Folgendes bewerten: - a. das Verhältnis zwischen den Erträgen des Schiffs und den Kosten (Betriebsausgaben, einschließlich Versicherung, Löhnen, Wartung, Schmierölen und Zinsaufwand);
- b. das Verhältnis zwischen dem aktuellen Alter des Schiffs und seiner voraussichtlichen Nutzungsdauer;
- c. die Merkmale der Flotte des Kreditnehmers im Verhältnis zur weltweiten Flotte (der Umfang der Neubautätigkeit, die Anzahl der stillgelegten Schiffe, die Anzahl der abgewrackten Schiffe für jedes Segment und das Alter der Schiffe bestimmen überschüssige Tonnage und beeinflussen Frachttarife);
- d. Schiffsbewertungen mit oder ohne Bewertungsabschlag (bei Verwendung als Rückzahlungsquelle) zur Bestimmung der Veräußerungskosten, des Zeitwerts des Geldes und von Unwägbarkeiten in Bezug auf die Liquidität und Marktfähigkeit des Vermögenswerts, es sei denn, Einzelbewertungen sind nicht möglich, weil die Schiffe als Teil einer größeren Flotte mit sehr unterschiedlichen Ertragsarten betrieben werden.
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185. Die Institute sollten auch andere Faktoren in Betracht ziehen, wie z. B. Angebot und Nachfrage …
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Die Institute sollten auch andere Faktoren in Betracht ziehen, wie z. B. Angebot und Nachfrage auf dem Markt für den betreffenden Schiffstyp, gegenwärtige und künftige Arten von Handelsbeziehungen für den betreffenden Schiffstyp, die Notwendigkeit eines nicht rückgriffsberechtigten Darlehens, eines verbürgten Darlehens oder einer langfristigen Charter mit einem akzeptablen Endnutzer und – wenn der Schiffseigner andere Sicherheiten wie Abtretungen von Chartern und Versicherungen stellen kann – Belastungen von Anteilen und Barsicherheiten oder Hypotheken auf andere Vermögenswerte, wie Immobilien und Schwesterschiffe.
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186. Bei Schiffbaudarlehen sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über Folgendes …
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Bei Schiffbaudarlehen sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über Folgendes verfügt: - a. einen plausiblen Geschäftsplan, einschließlich einer Begründung der Entwicklung und einer Projektion aller verbundenen Kosten, der von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde;
- b. Zugang zu Schiffbauern, Schiffbau- und anderen Ingenieuren sowie Schiffbauunternehmern;
- c. alle für den Bau erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen oder die Fähigkeit, diese im Verlauf des Projekts in der Zukunft zu beschaffen.
5.2.11 Projektfinanzierung
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187. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der …
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Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung sollten die Institute zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die in den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 niedergelegt sind, die spezifischen Kriterien aus diesem Abschnitt anwenden.
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188. Die Institute sollten die primäre Rückzahlungsquelle für das Darlehen bewerten, also die aus …
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Die Institute sollten die primäre Rückzahlungsquelle für das Darlehen bewerten, also die aus den finanzierten Vermögenswerten (Projekt) erzielten Einkünfte. Sie sollten außerdem den Cashflow des Projekts, einschließlich der künftigen Fähigkeit, nach Abschluss des Projekts Einkünfte zu generieren, beurteilen und dabei anwendbare aufsichtliche oder rechtliche Beschränkungen berücksichtigen (z. B. Preisregulierung, Renditeregulierung, Einkünfte im Rahmen von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, Umweltvorschriften und Vorschriften, die sich auf die Rentabilität eines Projekts auswirken).
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189. Die Institute sollten nach Möglichkeit sicherstellen, dass im Fall einer syndizierten …
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Die Institute sollten nach Möglichkeit sicherstellen, dass im Fall einer syndizierten Transaktion oder eines Club-Deals das kreditgebende Institut oder der Agent/die Emissionsbank ein Pfandrecht auf alle Vermögenswerte des Projekts sowie die gegenwärtigen und künftigen Cashflows und Konten hat. Wird für das Projekt eine Zweckgesellschaft errichtet, sollte das Institut ein Pfandrecht an den Anteilen an dieser Zweckgesellschaft erhalten, damit das Institut/der Agent das Unternehmen bei Bedarf in Besitz nehmen kann. Bei syndizierten Transaktionen oder Club-Deals sollte der Zugang der Kreditgeber zu den verpfändeten Geldern oder Vermögenswerten durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern geregelt werden.
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190. Bei der Bewertung der Bauphase des Projekts sollten die Institute feststellen, ob der …
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Bei der Bewertung der Bauphase des Projekts sollten die Institute feststellen, ob der Kreditnehmer über Folgendes verfügt: - a. einen plausiblen Geschäftsplan, einschließlich einer Begründung der Entwicklung und einer Projektion aller damit verbundenen Kosten, der von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wurde;
- b. Zugang zu Bauunternehmen, Architekten, Ingenieuren und Auftragnehmern für das Projekt;
- c. alle für den Bau erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen oder die Fähigkeit, diese im Verlauf des Projekts in der Zukunft zu beschaffen.
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191. Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass sie bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, wie vom Kreditnehmer angegeben, Rückstellungen für Kostenüberschreitungen einbeziehen. Solche geplanten Rückstellungen sollten in das Kreditlimit oder Eigenkapital aufgenommen werden. Die Institute sollten die Höhe der Barreserven und das Liquiditätsprofil des Kreditnehmers und der Eigenkapitalgeber bewerten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ggf. unvorhergesehene Reserven für Kostenüberschreitungen und Verzögerungen, die über die Rückstellungssumme hinausgehen, zu finanzieren.
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192. Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute die am …
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Zusätzlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers sollten die Institute die am Projekt beteiligten Eigenkapitalgeber bewerten, insbesondere deren Finanzlage, die relevanten Fachkenntnisse und Erfahrungen mit ähnlichen Projekten sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, das Projekt während seiner gesamten Laufzeit zu unterstützen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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