+112. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
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112. Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass …
Bei Darlehensverträgen mit Bezug auf Immobilien, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass die Immobilie nicht als Wohnstätte durch den Kreditnehmer oder ein Familienmitglied genutzt werden kann (d. h. Darlehensverträge mit Bezug auf den Erwerb von Immobilien zur Vermietung), sollten die Institute beurteilen, in welchem Verhältnis die künftigen Mieteinnahmen aus der Immobilie zur Fähigkeit des Kreditnehmers stehen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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