+215. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sollten die Institute sicherstellen, dass der Wert aller als …

215. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sollten die Institute sicherstellen, dass der Wert aller als …

Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sollten die Institute sicherstellen, dass der Wert aller als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte durch einen internen oder externen Sachverständigen auf der Grundlage eines angemessenen und vorsichtigen Ansatzes bewertet wird, der der Beschaffenheit, Art und Komplexität der Sicherheit angemessen ist, wobei geeignete fortgeschrittene statistische Modelle, welche die in Abschnitt 7.4 genannten Bedingungen erfüllen, oder andere Standardmethoden wie Indexierung verwendet werden und dem Marktwert gemäß Artikel 229 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung getragen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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