+225. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …

225. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …

Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, sollten die Institute den Wert der Immobiliensicherheit durch einen Sachverständigen überprüfen lassen, der ggf. durch geeignete fortgeschrittene statistische Modelle unterstützt wird, welche die in Abschnitt 7.4 genannten Bedingungen erfüllen und den individuellen Merkmalen der Immobilie und des geografischen Gebiets Rechnung tragen. Institute sollten diese Modelle nicht als alleinige Grundlage der Neubewertung verwenden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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