+7.2 Überwachung und Neubewertung
---+221. Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
---+222. Die Institute sollten eine angemessene Häufigkeit für die Überwachung des Werts der Sicherheit …
---+223. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Indizes und statistischen Modelle, die zur …
---+224. Die Institute sollten über Strategien und Verfahren für die Neubewertung von …
---+225. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
---+226. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
---+227. Die Institute können zur Überwachung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte …
---+228. Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wann sie einen …
---+229. Die Strategien und Verfahren der Institute sollten ggf. Kriterien für die individuelle …
---+230. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
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7.2 Überwachung und Neubewertung
7.2.1 Besicherung mit Immobilien
1. Übersicht
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Regulierung |
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221. Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
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Bei der Überwachung der Immobilienwerte gemäß Artikel 208 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für die Zwecke dieser Leitlinien in ihren Strategien und Verfahren auch die Vorgehensweise und die Häufigkeit der Überwachung von Immobiliensicherheiten festlegen. Diese Strategien und Verfahren sollten – soweit relevant – den folgenden Elementen Rechnung tragen: - a. der Art der Immobilie;
- b. der Kreditqualität des durch Immobilien besicherten Darlehens;
- c. dem Grad der Fertigstellung der Immobilie;
- d. dem Wert der Immobilie;
- e. den Bewertungsannahmen;
- f. den Veränderungen der Marktbedingungen.
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222. Die Institute sollten eine angemessene Häufigkeit für die Überwachung des Werts der Sicherheit …
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Die Institute sollten eine angemessene Häufigkeit für die Überwachung des Werts der Sicherheit festlegen und dabei einerseits die Art und den Wert der Sicherheit zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sowie andererseits in Bezug auf den Kreditvertrag Folgendes berücksichtigen: - a. Die Häufigkeit der Überwachung von Immobilien und im Bau befindlichen Bestandteilen, z. B. unfertigen Gebäuden, ist höher als bei ähnlichen fertigen Immobilien und Bestandteilen.
- b. Die Häufigkeit der Überwachung von Immobilien und Bestandteilen mit einem hohen Buchwert oder einer hohen Beleihungsquote ist höher als bei ähnlichen Immobilien und Bestandteilen mit einem niedrigen Buchwert oder einer niedrigen Beleihungsquote.
- c. Die Häufigkeit der Überwachung von Darlehen, die durch Immobilien oder Immobilienbestandteile von geringerer Kreditqualität besichert sind, ist höher als bei ähnlichen Darlehen, die durch Immobilien oder Immobilienbestandteile von höherer Kreditqualität besichert sind.
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223. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Indizes und statistischen Modelle, die zur …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass alle Indizes und statistischen Modelle, die zur Überwachung des Werts der Sicherheit verwendet werden, einen hinreichend hohen Detaillierungsgrad aufweisen und dass die Methodik für die Art des Vermögenswerts und des Kreditprodukts geeignet ist und auf einer ausreichend langen Zeitreihe beobachteter empirischer Nachweise früherer Transaktionen und Bewertungen der Sicherheiten oder ähnlichen Sicherheiten beruht.
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224. Die Institute sollten über Strategien und Verfahren für die Neubewertung von …
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Die Institute sollten über Strategien und Verfahren für die Neubewertung von Immobiliensicherheiten verfügen, in denen die Ansätze für eine Neubewertung (z. B. Desktop-Bewertung, Drive-by-Bewertung, umfassende Ortsbesichtigung mit Innen- und Außenbesichtigung der Immobilie, statistische Modelle) für verschiedene Arten von Immobiliensicherheiten spezifiziert sind, und dabei sicherstellen, dass der Ansatz oder die Kombination von Ansätzen umsichtig und der Art und dem potenziellen Wert der Sicherheiten sowie in Bezug auf die Kreditverträge angemessen ist. Darüber hinaus sollten die Institute spezifische Kriterien festlegen (z. B. eine Änderung der Bewertungsannahmen) und angeben, wann die Überwachung zu einer Neubewertung führt oder welche Sicherheiten einer Neubewertung bedürfen.
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225. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
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Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, sollten die Institute den Wert der Immobiliensicherheit durch einen Sachverständigen überprüfen lassen, der ggf. durch geeignete fortgeschrittene statistische Modelle unterstützt wird, welche die in Abschnitt 7.4 genannten Bedingungen erfüllen und den individuellen Merkmalen der Immobilie und des geografischen Gebiets Rechnung tragen. Institute sollten diese Modelle nicht als alleinige Grundlage der Neubewertung verwenden.
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226. Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der …
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Wenn die Bedingungen für eine Überprüfung gemäß Artikel 208 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt sind, können die Institute die Bewertung des Werts der Immobiliensicherheit entweder durch einen Sachverständigen überprüfen lassen oder mithilfe geeigneter statistischer Modelle, welche die in Abschnitt 7.4 genannten Bedingungen erfüllen und den individuellen Merkmalen der Immobilie und des geografischen Gebiets Rechnung tragen, eine Neubewertung vornehmen. 7.2.2 Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten
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227. Die Institute können zur Überwachung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte …
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Die Institute können zur Überwachung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte geeignete statistische Modelle und Indizes heranziehen. Die Neubewertung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte kann durch Sachverständige, statistische Modelle und Indizes erfolgen.
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228. Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wann sie einen …
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Die Institute sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wann sie einen Sachverständigen oder statistische Modelle verwenden, den Ansatz definieren (z. B. Desktop-Bewertung, Drive-by-Bewertung, Innen- und Außenbesichtigung des Vermögensgegenstandes), der für die spezifische Art der Sicherheit zur Neubewertung durch die Sachverständigen am besten geeignet ist, und die Häufigkeit der Überwachung und Neubewertung von als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten angeben.
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229. Die Strategien und Verfahren der Institute sollten ggf. Kriterien für die individuelle …
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Die Strategien und Verfahren der Institute sollten ggf. Kriterien für die individuelle Überwachung des Werts und die Neubewertung der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte durch einen Sachverständigen enthalten, der über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Diese Kriterien sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Beschaffenheit und Komplexität der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte wie Luftfahrzeuge, Schiffe, Maschinen und Anlagen stehen und mindestens Folgendes umfassen: den Wert der als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerte während der Phase der Kreditvergabe, die Nutzungsdauer, den Zustand der Sachanlagen wie Wertverlust und Wartung, die Notwendigkeit einer materiellen Prüfung und die Zulassung.
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230. Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über …
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Die Institute sollten über angemessene IT-Verfahren, -Systeme und -Kompetenzen sowie über genügend Daten für eine auf statistischen Modellen oder Indizes basierende Neubewertung verfügen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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