+234. Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Institute durch …
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234. Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Institute durch …
Um jeglichem Interessenkonflikt hinreichend entgegenzuwirken, sollten die Institute durch geeignete Maßnahmen wie Vertragsklauseln sicherstellen, dass Sachverständige, die die tatsächliche Bewertung einer bestimmten Immobilie durchführen werden, und ihre Angehörigen ersten Grades die folgenden Bedingungen alle erfüllen: - a. Sie sind nicht am Darlehensantrag, der Bewertung, Kreditvergabeentscheidung oder Verwaltung beteiligt.
- b. Sie werden durch die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers weder gelenkt noch beeinflusst.
- c. Sie befinden sich nicht in einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die betreffende Immobilie, das Bewertungsverfahren und das Ergebnis der Bewertung.
- d. Sie haben keinen direkten oder indirekten Eigentumsanteil an der Immobilie.
- e. Sie sind weder mit dem Käufer noch mit dem Verkäufer der Immobilie verbunden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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