+24. Die Teildimension „Wirtschaftstätigkeit“ sollte die Wirtschaftstätigkeiten umfassen, die durch …

24. Die Teildimension „Wirtschaftstätigkeit“ sollte die Wirtschaftstätigkeiten umfassen, die durch …

Die Teildimension „Wirtschaftstätigkeit“ sollte die Wirtschaftstätigkeiten umfassen, die durch einen alphabetischen Code auf der ersten Ebene (Abschnitte) der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 2) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/20069 gekennzeichnet sind.

6.2. Art der Risikoposition


9 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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