+6. Klassifizierung von Dimensionen und Teildimensionen
---+21. Die Dimensionen und Teildimensionen einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß …
---+22. Die Dimension „Art des Schuldners oder der Gegenpartei“ sollte zwei sich gegenseitig …
---+23. Das Element „juristische Person“ sollte folgende Teilelemente enthalten: 6.1.1.1. …
---+24. Die Teildimension „Wirtschaftstätigkeit“ sollte die Wirtschaftstätigkeiten umfassen, die durch …
---+25. Die Dimension „Art der Risikoposition“ sollte die folgenden Elemente enthalten: 6.2.1. alle …
---+26. Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in …
---+27. Das Instrument „Darlehen und Kredite“ sollte folgende Aufschlüsselung umfassen: iii.a …
---+28. Die Teildimension „Risikoprofil“ sollte folgende Elemente enthalten: 6.2.a.1. notleidend …
---+29. Die Dimension „Art der Sicherheit“ sollte die folgenden sich gegenseitig ausschließenden …
---+30. Das Element „besichert“ sollte folgende Teilelemente enthalten: 6.3.1.1. alle Arten von …
---+31. Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …
---+32. Bei der Kombination eines Elements der Teildimension „geografisches Gebiet“ mit einem Element …

6. Klassifizierung von Dimensionen und Teildimensionen

6. Klassifizierung von Dimensionen und Teildimensionen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
21. Die Dimensionen und Teildimensionen einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß …

Die Dimensionen und Teildimensionen einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß Abschnitt 4 sollten die in diesem Abschnitt angegebenen Elemente enthalten. Eine Übersicht über die Dimensionen und damit verbundenen Teildimensionen und ihre Elemente, die verwendet werden sollten, um eine bestimmte Teilgruppe einer sektoralen Risikoposition gemäß diesen Leitlinien zu ermitteln, ist in Anhang 1 enthalten.

6.1. Art des Schuldners oder der Gegenpartei

22. Die Dimension „Art des Schuldners oder der Gegenpartei“ sollte zwei sich gegenseitig …

Die Dimension „Art des Schuldners oder der Gegenpartei“ sollte zwei sich gegenseitig ausschließende Elemente umfassen:

6.1.1. juristische Person oder

6.1.2. natürliche Person.

23. Das Element „juristische Person“ sollte folgende Teilelemente enthalten: 6.1.1.1. …

Das Element „juristische Person“ sollte folgende Teilelemente enthalten: 6.1.1.1. nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;

6.1.1.2. finanzielle Kapitalgesellschaften;

6.1.1.3. Staat.

6.1.a. Wirtschaftstätigkeit

24. Die Teildimension „Wirtschaftstätigkeit“ sollte die Wirtschaftstätigkeiten umfassen, die durch …

Die Teildimension „Wirtschaftstätigkeit“ sollte die Wirtschaftstätigkeiten umfassen, die durch einen alphabetischen Code auf der ersten Ebene (Abschnitte) der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 2) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/20069 gekennzeichnet sind.

6.2. Art der Risikoposition


9 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

25. Die Dimension „Art der Risikoposition“ sollte die folgenden Elemente enthalten: 6.2.1. alle …

Die Dimension „Art der Risikoposition“ sollte die folgenden Elemente enthalten:

6.2.1. alle Risikopositionen;

6.2.2. Risikopositionen des Mengengeschäfts;

6.2.3. andere Risikopositionen als Risikopositionen des Mengengeschäfts.

26. Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in …

Eine weitere Aufschlüsselung nach den folgenden Instrumenten kann gemäß der Klassifizierung in den Anhängen II und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission10 in Betracht gezogen werden:

  • a. bilanzwirksame Posten:
  • i. Eigenkapitalinstrumente;
  • ii. Schuldverschreibungen;
  • iii. Darlehen und Kredite.
  • b. außerbilanzielle Posten:
  • iv. erteilte Kreditzusagen;
  • v. erteilte Finanzgarantien;
  • vi. sonstige erteilte Zusagen.

10 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

27. Das Instrument „Darlehen und Kredite“ sollte folgende Aufschlüsselung umfassen: iii.a …

Das Instrument „Darlehen und Kredite“ sollte folgende Aufschlüsselung umfassen:

iii.a Fremdwährungskredite;

iii.b Konsumentenkredit.

6.2.a. Risikoprofil

28. Die Teildimension „Risikoprofil“ sollte folgende Elemente enthalten: 6.2.a.1. notleidend …

Die Teildimension „Risikoprofil“ sollte folgende Elemente enthalten:

6.2.a.1. notleidend;

6.2.a.2. Risikogewichtung;

6.2.a.3. Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und EBITDA (nur für juristische Personen);

6.2.a.4. Beleihungsquote (Loan-to-Value, LTV);

6.2.a.5. Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen (nur für natürliche Personen);

6.2.a.6. Verhältnis zwischen Schulden und Einkommen (Debt-to-Income, DTI) (nur für natürliche Personen);

6.2.a.7. Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen (nur für natürliche Personen).

Die Elemente 6.2.a.4 bis 6.2.a.7 sollten den Methoden zu ihrer Messung und Berechnung sowie den Definitionen in den Anhängen IV und V der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten folgen, die durch die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 (ESRB/2019/3) geändert wurden.

Die Elemente 6.2.a.1 bis 6.2.a.7 sollten die Angabe eines Schwellenwerts enthalten, der bei der Ermittlung einer Teilgruppe von Risikopositionen überschritten oder nicht überschritten wird.

6.3. Art der Sicherheit

29. Die Dimension „Art der Sicherheit“ sollte die folgenden sich gegenseitig ausschließenden …

Die Dimension „Art der Sicherheit“11 sollte die folgenden sich gegenseitig ausschließenden Elemente enthalten:

6.3.1. besichert;

6.3.2. unbesichert.


11 Für Präsentationszwecke wird unbesichert als eine Art der Sicherheit klassifiziert.

30. Das Element „besichert“ sollte folgende Teilelemente enthalten: 6.3.1.1. alle Arten von …

Das Element „besichert“ sollte folgende Teilelemente enthalten:

6.3.1.1. alle Arten von Sicherheit; 6.3.1.2. durch Wohnimmobilien besichert;

6.3.1.3. durch Gewerbeimmobilien besichert;

6.3.1.4. durch etwas Anderes als Immobilien besichert.

6.3.a. Geografisches Gebiet

31. Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …

Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/200312 dargelegten gemeinsamen europäischen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) folgende Elemente (Gebietseinheiten) umfassen:

6.3.a.1. Mitgliedstaat (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 113 );

6.3.a.2. Region eines Mitgliedstaats (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2);

6.3.a.3. Teilregion oder Stadt der vorangehenden Gebietseinheiten (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3).


12 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.

13 Bei größeren Mitgliedstaaten bezieht sich NUTS 1 nicht auf den gesamten Mitgliedstaat, sondern auf Regionen davon. Daher wird diese Ebene als Element beibehalten, obwohl sie für einige Mitgliedstaaten nicht relevant sein wird.

32. Bei der Kombination eines Elements der Teildimension „geografisches Gebiet“ mit einem Element …

Bei der Kombination eines Elements der Teildimension „geografisches Gebiet“ mit einem Element oder Teilelement der Dimension „Art der Sicherheit“ ist die Teildimension „geografisches Gebiet“ wie folgt zu verstehen:

  • a) Wenn die Risikoposition durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert ist, bezieht sich die Teildimension auf den spezifischen Standort der Immobilie (Region, Teilregion oder Stadt) in dem Mitgliedstaat oder auf alle in diesem Mitgliedstaat besicherten Risikopositionen;
  • b) wenn die Risikopositionen durch etwas Anderes als Immobilien besichert sind, bezieht sich die Teildimension bei natürlichen Personen auf den Wohnsitz des Schuldners oder der Gegenpartei (Region, Teilregion oder Stadt) in dem Mitgliedstaat oder auf alle Risikopositionen, die in diesem Mitgliedstaat durch etwas Anderes als Immobilien besichert sind, und bei juristischen Personen auf den spezifischen, eingetragenen Sitz der juristischen Person (Region, Teilregion oder Stadt) in dem Mitgliedstaat;
  • c) wenn die Risikoposition unbesichert ist, bezieht sich die Teildimension bei natürlichen Personen auf den spezifischen Wohnsitz des Schuldners oder der Gegenpartei (Region, Teilregion oder Stadt) in dem Mitgliedstaat oder auf alle unbesicherten Risikopositionen in diesem Mitgliedstaat und bei juristischen Personen auf den spezifischen, eingetragenen Sitz der juristischen Person (Region, Teilregion oder Stadt) in dem Mitgliedstaat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/