+31. Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …

31. Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …

Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/200312 dargelegten gemeinsamen europäischen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) folgende Elemente (Gebietseinheiten) umfassen:

6.3.a.1. Mitgliedstaat (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 113 );

6.3.a.2. Region eines Mitgliedstaats (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2);

6.3.a.3. Teilregion oder Stadt der vorangehenden Gebietseinheiten (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3).


12 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.

13 Bei größeren Mitgliedstaaten bezieht sich NUTS 1 nicht auf den gesamten Mitgliedstaat, sondern auf Regionen davon. Daher wird diese Ebene als Element beibehalten, obwohl sie für einige Mitgliedstaaten nicht relevant sein wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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