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31. Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …Die Teildimension „geografisches Gebiet“ sollte nach der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/200312 dargelegten gemeinsamen europäischen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) folgende Elemente (Gebietseinheiten) umfassen: 6.3.a.1. Mitgliedstaat (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 113 ); 6.3.a.2. Region eines Mitgliedstaats (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2); 6.3.a.3. Teilregion oder Stadt der vorangehenden Gebietseinheiten (Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3). 12 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung. 13 Bei größeren Mitgliedstaaten bezieht sich NUTS 1 nicht auf den gesamten Mitgliedstaat, sondern auf Regionen davon. Daher wird diese Ebene als Element beibehalten, obwohl sie für einige Mitgliedstaaten nicht relevant sein wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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