+35. Für die Zwecke von Absatz 32 sollten die berechtigten Behörden insbesondere: a. sicherstellen …
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35. Für die Zwecke von Absatz 32 sollten die berechtigten Behörden insbesondere: a. sicherstellen …
Für die Zwecke von Absatz 32 sollten die berechtigten Behörden insbesondere: - a. sicherstellen, dass die Risiken, die mit der Anwendung eines nach diesen Leitlinien festgelegten sektoralen SyRB gesteuert werden, klar und genau definiert sind;
- b. die Interaktion mit anderen aktiven makroprudenziellen Maßnahmen berücksichtigen und spezifizieren, wenn sie die Einführung eines sektoralen SyRB planen, um zu vermeiden, dass der SyRB in ungerechtfertigter Weise für Risiken aktiviert wird, die bereits mit diesen makroprudenziellen Maßnahmen angegangen werden;
- c. ungerechtfertigte Wechselwirkungen vermeiden, die zwischen SyRB auftreten können, wenn mehrere SyRB (sektorale und/oder allgemeinere SyRB) auf dieselben Systemrisiken abzielen oder wenn ein und dasselbe Element zur Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen in mehreren sektoralen SyRB verwendet wird.
7.2. Gegenseitige Anerkennung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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