| Triparty-Pensionsgeschäft (Triparty-Geschäft) | ein Pensionsgeschäft, bei dem die Barmittel/Sicherheiten bei einem Triparty Agenten hinterlegt und verwaltet werden. eine Rückkaufsvereinbarung, bei der die |
| Triparty-Rückkaufsvereinbarung (Triparty-Repo) | Gegenparteien einen Triparty Agenten benennen, der bei der Ausführung von Triparty-Geschäften als ihr Beauftragter fungiert und Dienstleistungen im |
| SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ | GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung erleichtert. die Vereinbarung zwischen einem Institut und einem |
| Dienstleistungsvereinbarung über die Sicherheitenverwaltung (Dienstleistungsvereinbarung) | Triparty Agenten über die Verwaltung von Sicherheiten, die dem Institut im Rahmen der Ausführung eines Triparty-Geschäfts gestellt werden. ein Dritter, der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung erbringt, zu denen Zahlungen und/oder die Lieferung von Wertpapieren, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der |
| Triparty Agent | Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, einschließlich der Auswahl von Sicherheiten und der Verwahrung für Rechnung der Gegenparteien eines Triparty-Geschäfts, gehören können. der Dritte, der das Wertpapier begibt, das das Institut als Sicherheit für ein Triparty-Geschäft gemäß |
| Sicherheitsemittent | Artikel 403 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 403 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegennimmt. der Ansatz, bei dem ein Institut den Gesamtbetrag der Risikopositionen des Instituts gegenüber einem Sicherheitsemittenten aufgrund einer Triparty-Repo über einen Triparty Agenten gemäß Artikel 403 |
| Alternative Behandlung | Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den vollen Betrag der Obergrenzen ersetzt, den der Triparty Agent auf Anweisung des Instituts auf die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere anwendet. die Obergrenzen, die ein Institut einem Triparty Agenten mitgeteilt hat und die für die vom |
| Vorgegebene Obergrenzen | Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere gemäß Artikel 403 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten. |