+Begriffsbestimmungen
---+8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
8. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der Richtlinie 2013/36/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung.

Triparty-Pensionsgeschäft (Triparty-Geschäft)ein Pensionsgeschäft, bei dem die Barmittel/Sicherheiten bei einem Triparty Agenten hinterlegt und verwaltet werden. eine Rückkaufsvereinbarung, bei der die
Triparty-Rückkaufsvereinbarung (Triparty-Repo)Gegenparteien einen Triparty Agenten benennen, der bei der Ausführung von Triparty-Geschäften als ihr Beauftragter fungiert und Dienstleistungen im
SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung erleichtert. die Vereinbarung zwischen einem Institut und einem
Dienstleistungsvereinbarung über die Sicherheitenverwaltung (Dienstleistungsvereinbarung)Triparty Agenten über die Verwaltung von Sicherheiten, die dem Institut im Rahmen der Ausführung eines Triparty-Geschäfts gestellt werden. ein Dritter, der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung erbringt, zu denen Zahlungen und/oder die Lieferung von Wertpapieren, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Triparty AgentVerwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, einschließlich der Auswahl von Sicherheiten und der Verwahrung für Rechnung der Gegenparteien eines Triparty-Geschäfts, gehören können. der Dritte, der das Wertpapier begibt, das das Institut als Sicherheit für ein Triparty-Geschäft gemäß
SicherheitsemittentArtikel 403 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 403 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegennimmt. der Ansatz, bei dem ein Institut den Gesamtbetrag der Risikopositionen des Instituts gegenüber einem Sicherheitsemittenten aufgrund einer Triparty-Repo über einen Triparty Agenten gemäß Artikel 403
Alternative BehandlungAbsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den vollen Betrag der Obergrenzen ersetzt, den der Triparty Agent auf Anweisung des Instituts auf die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere anwendet. die Obergrenzen, die ein Institut einem Triparty Agenten mitgeteilt hat und die für die vom
Vorgegebene ObergrenzenSicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere gemäß Artikel 403 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten.

SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/