+15. Auszahlungsverfahren für die variable Vergütung

15. Auszahlungsverfahren für die variable Vergütung

254.Die Institute sollten die variable Vergütung teilweise im Voraus auszahlen und teilweise zurückbehalten sowie die Auszahlung in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Aktien, aktiengebundenen und sonstigen zulässigen Instrumenten sowie Barmitteln gemäß Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU vornehmen. Bevor der zurückbehaltene Teil der Barmittel ausbezahlt wird oder zurückbehaltene Instrumente bezogen werden, sollten eine erneute Beurteilung der Leistung und gegebenenfalls eine Ex-post-Risikoanpassung vorgenommen werden, um die variable Vergütung auf die zusätzlichen Risiken auszurichten, die nach der Gewährung ermittelt wurden oder eingetreten sind. Dies gilt auch bei der Zugrundelegung mehrjähriger Bemessungszeiträume.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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