+9. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführenden Funktionen ganz oder …

9. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführenden Funktionen ganz oder …

In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführenden Funktionen ganz oder teilweise an eine Person oder ein internes Exekutivorgan überträgt (z. B. Vorsitzender des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion (CEO), Führungsteam oder Exekutivausschuss), sollten die Personen, die diese geschäftsführenden Funktionen auf Grundlage der Übertragung ausüben, als Leitungsfunktion des Leitungsorgans verstanden werden. Im Sinne dieser Leitlinien ist jeder Verweis auf das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion so zu verstehen, dass auch die Mitglieder des Exekutivausschusses oder der CEO nach der Definition in diesen Leitlinien eingeschlossen sind, selbst wenn diese nach nationalem Recht nicht als formale Mitglieder des Leitungsorgan oder der Leitungsorgane vorgeschlagen oder bestellt worden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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