+Anwendungsbereich
---+6. Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Governance-Regelungen der Institute, einschließlich …
---+7. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen umfassen, ohne jedoch …
---+8. Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner …
---+9. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführenden Funktionen ganz oder …
---+10. In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern …
---+11. Die in diesen Leitlinien verwendeten Definitionen von CEO, Finanzvorstand (CFO) und Inhabern …
---+12. Die Institute sollten diesen Leitlinien auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
6. Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Governance-Regelungen der Institute, einschließlich …

Die vorliegenden Leitlinien gelten für die Governance-Regelungen der Institute, einschließlich ihrer Organisationsstruktur und der entsprechenden Verantwortungsbereiche, Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung aller tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken3 , und die internen Kontrollrahmen.


3 Jeder Verweis auf Risiken in diesen Leitlinien sollte Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassen.

7. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen umfassen, ohne jedoch …

Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen umfassen, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Die Leitlinien greifen nicht in die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht ein. Demgemäß sollten sie ungeachtet der in den Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Unternehmensführungsstruktur (monistisches und/oder dualistisches Gesellschaftsmodell und/oder eine andere Struktur) angewandt werden. Das Leitungsorgan nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 7 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU ist so zu verstehen, dass es (geschäftsführende) Leitungs- und (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktionen ausübt4 .


4 Siehe auch Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2013/36/EU.

8. Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner …

Die Begriffe „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ und „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ werden in diesen Leitlinien verwendet, ohne auf eine bestimmte Unternehmensführungsstruktur Bezug zu nehmen, und Verweise auf die (geschäftsführende) Leitungs- oder (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktion sollten so verstanden werden, dass sie sich auf die Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans beziehen, die für die betreffende Funktion nach dem nationalen Recht zuständig sind. Bei der Umsetzung dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden dem nationalen Gesellschaftsrecht Rechnung tragen und erforderlichenfalls festlegen, für welches Organ bzw. welche Mitglieder des Leitungsorgans diese Funktionen angewendet werden sollten.

9. In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführenden Funktionen ganz oder …

In Mitgliedstaaten, in denen das Leitungsorgan die geschäftsführenden Funktionen ganz oder teilweise an eine Person oder ein internes Exekutivorgan überträgt (z. B. Vorsitzender des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion (CEO), Führungsteam oder Exekutivausschuss), sollten die Personen, die diese geschäftsführenden Funktionen auf Grundlage der Übertragung ausüben, als Leitungsfunktion des Leitungsorgans verstanden werden. Im Sinne dieser Leitlinien ist jeder Verweis auf das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion so zu verstehen, dass auch die Mitglieder des Exekutivausschusses oder der CEO nach der Definition in diesen Leitlinien eingeschlossen sind, selbst wenn diese nach nationalem Recht nicht als formale Mitglieder des Leitungsorgan oder der Leitungsorgane vorgeschlagen oder bestellt worden sind.

10. In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern …

In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern, Gesellschaftern oder Eigentümern des Instituts an Stelle des Leitungsorgans ausgeübt werden, sollten die Institute sicherstellen, dass solche Verantwortlichkeiten und die entsprechenden Entscheidungen soweit möglich mit den für das Leitungsorgan geltenden Leitlinien in Einklang stehen.

11. Die in diesen Leitlinien verwendeten Definitionen von CEO, Finanzvorstand (CFO) und Inhabern …

Die in diesen Leitlinien verwendeten Definitionen von CEO, Finanzvorstand (CFO) und Inhabern von Schlüsselfunktionen haben lediglich rein funktionalen Charakter und sollen nicht dazu führen, die Bestellung oder Einrichtung solcher Funktionen anzuordnen, sofern diese nicht nach einschlägigem EU-Recht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind.

12. Die Institute sollten diesen Leitlinien auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter …

Die Institute sollten diesen Leitlinien auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis gemäß der in Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anwendungsebene nachkommen, und die Einhaltung sollte durch die zuständigen Behörden sichergestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/