+10. In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern …
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10. In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern …
In Mitgliedstaaten, in denen manche Verantwortlichkeiten direkt von den Anteilseignern, Gesellschaftern oder Eigentümern des Instituts an Stelle des Leitungsorgans ausgeübt werden, sollten die Institute sicherstellen, dass solche Verantwortlichkeiten und die entsprechenden Entscheidungen soweit möglich mit den für das Leitungsorgan geltenden Leitlinien in Einklang stehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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