+30. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte vorgelegte Vorschläge, Erklärungen und …
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30. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte vorgelegte Vorschläge, Erklärungen und …
Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte vorgelegte Vorschläge, Erklärungen und Informationen bei seiner Ermessensausübung und Entscheidungsfindung kritisch hinterfragen und überprüfen. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte umfassend Bericht erstatten und regelmäßig, und bei Bedarf unverzüglich, das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion über die maßgeblichen Elemente für die Beurteilung einer Lage, die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, z. B. wesentliche Entscheidungen zur Geschäftstätigkeit oder eingegangene Risiken, die Bewertung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen des Instituts, die Liquidität und solide Eigenkapitalausstattung sowie die Bewertung seiner wesentlichen Risikopositionen informieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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