+80. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die …
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80. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die …
Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Risiken von Tätigkeiten im Rahmen dieser Strukturen zu verhindern oder zu mindern. Dabei ist Folgendes sicherzustellen: - a. Das Institut verfügt über angemessene Richtlinien und Verfahren sowie dokumentierte Prozesse (z. B. geeignete Limite, Informationsflüsse) zur Prüfung, Compliance, Genehmigung und zum Risikomanagement solcher Tätigkeiten und trägt dabei den Folgen für die organisatorische und operative Struktur der Gruppe, ihrem Risikoprofil und ihren Reputationsrisiken Rechnung;
- b. die Informationen über diese Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken sind für das konsolidierende Institut und die internen und externen Prüfer zugänglich und werden dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, gemeldet; und
- c. das Institut prüft in regelmäßigen Abständen, ob nach wie vor die Notwendigkeit besteht, diese Struktur beizubehalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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