+201. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …

201. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …

Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Seniorität verfügen, um Entscheidungen, die die Exposure des Instituts beeinflussen, zu hinterfragen. Sofern der Leiter der Risikomanagementfunktion kein Mitglied des Leitungsorgans ist, sollten Institute von erheblicher Bedeutung einen unabhängigen Leiter der Risikomanagementfunktion benennen, der keine Verantwortung für andere Funktionen trägt und direkt dem Leitungsorgan Bericht erstattet. Falls es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Ausführungen in Titel I unverhältnismäßig ist, eine Person zu benennen, die ausschließlich die Aufgaben des Leiters der Risikomanagementfunktion wahrnimmt, kann diese Funktion mit der Rolle des Leiters der Compliance-Funktion kombiniert werden oder von einer anderen leitenden Person wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt zwischen den kombinierten Funktionen besteht. In jedem Fall sollte diese Person über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und Unabhängigkeit verfügen (z. B. Leiter der Rechtsabteilung).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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