+20.5 Leiter der Risikomanagementfunktion
---+200. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte dafür zuständig sein, umfassende und …
---+201. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …
---+202. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …
---+203. Die Institute sollten solide Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen einrichten, zu …
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20.5 Leiter der Risikomanagementfunktion
20.5 Leiter der Risikomanagementfunktion
1. Übersicht
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Regulierung |
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200. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte dafür zuständig sein, umfassende und …
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Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte dafür zuständig sein, umfassende und verständliche Informationen zu den Risiken zur Verfügung zu stellen und das Leitungsorgan zu beraten, um dieses in die Lage zu versetzen, das Gesamtrisikoprofil des Instituts zu verstehen. Gleiches gilt für den Leiter der Risikomanagementfunktion eines Mutterinstituts im Hinblick auf die konsolidierte Ebene.
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201. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …
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Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Seniorität verfügen, um Entscheidungen, die die Exposure des Instituts beeinflussen, zu hinterfragen. Sofern der Leiter der Risikomanagementfunktion kein Mitglied des Leitungsorgans ist, sollten Institute von erheblicher Bedeutung einen unabhängigen Leiter der Risikomanagementfunktion benennen, der keine Verantwortung für andere Funktionen trägt und direkt dem Leitungsorgan Bericht erstattet. Falls es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Ausführungen in Titel I unverhältnismäßig ist, eine Person zu benennen, die ausschließlich die Aufgaben des Leiters der Risikomanagementfunktion wahrnimmt, kann diese Funktion mit der Rolle des Leiters der Compliance-Funktion kombiniert werden oder von einer anderen leitenden Person wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt zwischen den kombinierten Funktionen besteht. In jedem Fall sollte diese Person über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und Unabhängigkeit verfügen (z. B. Leiter der Rechtsabteilung).
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202. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …
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Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und dem Leitungsorgan des Instituts getroffene Entscheidungen zu hinterfragen, und Gründe für Einwände sollten formal dokumentiert werden. Sofern ein Institut dem Leiter der Risikomanagementfunktion ein Vetorecht gegen Entscheidungen (z. B. eine Kredit- oder Anlageentscheidung oder die Festlegung eines Limits) einräumen möchte, die auf Ebenen unterhalb des Leitungsorgans getroffen werden, sollte es den Umfang eines solchen Vetorechts sowie die Eskalations- und Beschwerdeverfahren bestimmen und festlegen, wie das Leitungsorgan eingebunden wird.
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203. Die Institute sollten solide Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen einrichten, zu …
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Die Institute sollten solide Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen einrichten, zu denen der Leiter der Risikomanagementfunktion eine negative Stellungnahme abgegeben hat. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion sollte in der Lage sein, direkt mit dem Leiter der Risikomanagementfunktion über wichtige Risikofragen zu kommunizieren, darunter auch Entwicklungen, die möglicherweise nicht mit dem Risikoappetit und der Risikostrategie des Instituts übereinstimmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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