+214. Die Institute sollten unter Berücksichtigung der in Titel I aufgeführten Kriterien für die …
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214. Die Institute sollten unter Berücksichtigung der in Titel I aufgeführten Kriterien für die …
Die Institute sollten unter Berücksichtigung der in Titel I aufgeführten Kriterien für die Verhältnismäßigkeit eine unabhängige und wirksame interne Revision einsetzen und eine Person benennen, die für diese Funktion im gesamten Institut zuständig ist. Die interne Revision sollte unabhängig sein und über ausreichend Befugnisse, Gewicht und Ressourcen verfügen. Insbesondere sollte das Institut dafür Sorge tragen, dass die Qualifikation der Mitarbeiter der internen Revision sowie deren Ressourcen, vor allem ihre Prüfungsinstrumente und Methoden für die Risikoanalyse, für die Größe und Standorte des Instituts sowie die Art, den Umfang und die Komplexität der mit dem Geschäftsmodell, den Geschäftstätigkeiten, der Risikokultur und dem Risikoappetit des Instituts einhergehenden Risiken, angemessen sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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