+86. Die Tatsache, ein Anteilseigner, Eigentümer oder Mitglied eines Instituts, ein Mitglied eines …

86. Die Tatsache, ein Anteilseigner, Eigentümer oder Mitglied eines Instituts, ein Mitglied eines …

Die Tatsache, ein Anteilseigner, Eigentümer oder Mitglied eines Instituts, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, private Konten oder Darlehen zu besitzen oder sonstige Dienstleistungen des Instituts oder eines Unternehmens im Rahmen der Konsolidierung zu nutzen, sollte allein betrachtet nicht zu der Einschätzung führen, dass die Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans beeinträchtigt ist.16


16 Siehe die Leitlinien der EBA zur internen Governance, Absatz 114.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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