+9.2 Unvoreingenommenheit
---+81. Bei der Bewertung der Unvoreingenommenheit gemäß Absatz 79 sollten Institute bewerten, ob alle …
---+82. Bei der Bewertung der erforderlichen Verhaltensfähigkeiten eines Mitglieds gemäß Absatz 82 …
---+83. Bei der Bewertung des Bestehens von Interessenkonflikten gemäß Absatz 82 Buchstabe b sollten …
---+84. Das Leitungsorgan sollte alle tatsächlichen und möglichen Interessenkonflikte auf Ebene des …
---+85. Institute sollten zuständige Behörden informieren, wenn ein Institut einen Interessenkonflikt …
---+86. Die Tatsache, ein Anteilseigner, Eigentümer oder Mitglied eines Instituts, ein Mitglied eines …

9.2 Unvoreingenommenheit

9.2 Unvoreingenommenheit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
81. Bei der Bewertung der Unvoreingenommenheit gemäß Absatz 79 sollten Institute bewerten, ob alle …

Bei der Bewertung der Unvoreingenommenheit gemäß Absatz 79 sollten Institute bewerten, ob alle Mitglieder des Leitungsorgans Folgendes aufweisen oder nicht:

  • a. die erforderlichen Verhaltensfähigkeiten, einschließlich:
  • i. Mut, Überzeugung und Stärke, um die von anderen Mitgliedern des Leitungsorgans vorgeschlagenen Entscheidungen effektiv zu bewerten und kritisch zu hinterfragen;
  • ii. die Fähigkeit, den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion Fragen zu stellen; und
  • iii. die Fähigkeit, sich nicht dem „Gruppendenken“ zu unterwerfen.
  • b. Interessenkonflikte in einem Ausmaß, das ihre Fähigkeit, ihre Aufgaben unabhängig und objektiv zu erfüllen, behindern würde.
82. Bei der Bewertung der erforderlichen Verhaltensfähigkeiten eines Mitglieds gemäß Absatz 82 …

Bei der Bewertung der erforderlichen Verhaltensfähigkeiten eines Mitglieds gemäß Absatz 82 Buchstabe a sollte sein früheres und aktuelles Verhalten insbesondere im Institut berücksichtigt werden.

83. Bei der Bewertung des Bestehens von Interessenkonflikten gemäß Absatz 82 Buchstabe b sollten …

Bei der Bewertung des Bestehens von Interessenkonflikten gemäß Absatz 82 Buchstabe b sollten Institute tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte nach Maßgabe der Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten des Instituts bestimmen14 und prüfen, wie wesentlich diese sind. Zumindest die folgenden Situationen, die tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte verursachen könnten, sollten berücksichtigt werden:

  • a. wirtschaftliche Interessen (z. B. Anteile; sonstige Eigentumsrechte und Mitgliedschaften; Beteiligungen und sonstige wirtschaftliche Interessen an Geschäftskunden; Rechte an geistigem Eigentum; Darlehen, die einem Unternehmen, das Eigentum von Mitgliedern des Leitungsorgans ist, vom Institut gewährt werden);
  • b. persönliche oder berufliche Beziehungen zu den Eigentümern von qualifizierten Beteiligungen am Institut;
  • c. persönliche oder berufliche Beziehungen zu Mitarbeitern des Instituts oder Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis (z. B. Beziehungen zu engen Verwandten);
  • d. sonstige Anstellungen und frühere Anstellungen in der jüngeren Vergangenheit (z. B. fünf Jahre);
  • e. persönliche oder berufliche Beziehungen zu relevanten externen Interessenträgern (z. B. Verbindung zu wesentlichen Lieferanten, Beratern oder sonstigen Dienstleistern);
  • f. Mitgliedschaft in einer Organisation oder Eigentum einer Organisation oder eines Unternehmens mit gegensätzlichen Interessen;
  • g. politischer Einfluss oder politische Beziehungen.

14 Siehe die Leitlinien der EBA zur internen Governance bezüglich der Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten für Mitarbeiter.

84. Das Leitungsorgan sollte alle tatsächlichen und möglichen Interessenkonflikte auf Ebene des …

Das Leitungsorgan sollte alle tatsächlichen und möglichen Interessenkonflikte auf Ebene des Leitungsorgans angemessen kommunizieren, besprechen, dokumentieren und ordnungsgemäß behandeln sowie die entsprechenden Entscheidungen treffen (d. h. die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung sollten ergriffen werden). Ein Mitglied des Leitungsorgans sollte nicht über Sachverhalte abstimmen, bei denen dieses Mitglied einen Interessenkonflikt hat.15


15 Siehe die Leitlinien der EBA zur internen Governance bezüglich der Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten für Mitarbeiter.

85. Institute sollten zuständige Behörden informieren, wenn ein Institut einen Interessenkonflikt …

Institute sollten zuständige Behörden informieren, wenn ein Institut einen Interessenkonflikt erkannt hat, der die Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans beeinträchtigen kann, und dabei die ergriffenen Maßnahmen zur Minderung mitteilen.

86. Die Tatsache, ein Anteilseigner, Eigentümer oder Mitglied eines Instituts, ein Mitglied eines …

Die Tatsache, ein Anteilseigner, Eigentümer oder Mitglied eines Instituts, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, private Konten oder Darlehen zu besitzen oder sonstige Dienstleistungen des Instituts oder eines Unternehmens im Rahmen der Konsolidierung zu nutzen, sollte allein betrachtet nicht zu der Einschätzung führen, dass die Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans beeinträchtigt ist.16


16 Siehe die Leitlinien der EBA zur internen Governance, Absatz 114.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/