+127. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 letzter Unterabschnitt der Richtlinie 2013/36/EU gilt dieser …

127. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 letzter Unterabschnitt der Richtlinie 2013/36/EU gilt dieser …

Gemäß Artikel 88 Absatz 2 letzter Unterabschnitt der Richtlinie 2013/36/EU gilt dieser Abschnitt nicht, wenn das Leitungsorgan nach nationalem Recht nicht an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/