+134. Wenn nicht anders in den Leitlinien angegeben, sollten das Leitungsorgan in seiner …
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134. Wenn nicht anders in den Leitlinien angegeben, sollten das Leitungsorgan in seiner …
Wenn nicht anders in den Leitlinien angegeben, sollten das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion oder der Nominierungsausschuss, soweit er eingerichtet wurde, sicherstellen, dass die Bewertungen der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans durchgeführt werden, bevor sie bestellt werden. Sie können mit anderen Ausschüssen (z. B. Risiko- und Prüfungsausschuss) und internen Funktionen (z. B. Personal-, Rechts- oder Kontrollfunktionen) zusammenarbeiten. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion sollte für die Bestimmung der abschließenden Eignungsbewertungen verantwortlich sein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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