+169. Zu angemessenen Korrekturmaßnahmen zählen u. a.: Anpassung von Verantwortlichkeiten zwischen …
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169. Zu angemessenen Korrekturmaßnahmen zählen u. a.: Anpassung von Verantwortlichkeiten zwischen …
Zu angemessenen Korrekturmaßnahmen zählen u. a.: Anpassung von Verantwortlichkeiten zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans; Austausch von bestimmten Mitgliedern; Einstellung von zusätzlichen Mitgliedern; mögliche Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu mindern; Schulung von einzelnen Mitgliedern oder Schulung des Leitungsorgans als Ganzes, um die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans sicherzustellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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