+22. Korrekturmaßnahmen von Instituten
---+166. Wenn die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass eine Person …
---+167. Sofern die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass das …
---+168. Wenn ein Institut Korrekturmaßnahmen ergreift, sollte es die besondere Situation und Mängel …
---+169. Zu angemessenen Korrekturmaßnahmen zählen u. a.: Anpassung von Verantwortlichkeiten zwischen …
---+170. Zuständige Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert werden …
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22. Korrekturmaßnahmen von Instituten
22. Korrekturmaßnahmen von Instituten
1. Übersicht
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Regulierung |
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166. Wenn die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass eine Person …
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Wenn die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass eine Person nicht dafür geeignet ist, zum Mitglied des Leitungsorgan bestellt zu werden, sollte diese Person nicht bestellt werden oder das Institut dieses Mitglied austauschen, falls das Mitglied bereits bestellt wurde. Mit Ausnahme von Kriterien, die für die Bewertung des Leumunds, der Aufrichtigkeit und der Integrität relevant sind, sollte ein Institut, falls dessen Bewertung oder Neubewertung leicht zu beseitigende Mängel bei den Kenntnissen, den Fähigkeiten oder der Erfahrung des Mitglieds ergibt, entsprechende Korrekturmaßnahmen ergreifen, um diese Mängel zügig zu beseitigen.
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167. Sofern die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass das …
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Sofern die Bewertung oder Neubewertung eines Instituts zu dem Schluss kommt, dass das Leitungsorgan kollektiv nicht geeignet ist, sollte das Institut zeitnah angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen.
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168. Wenn ein Institut Korrekturmaßnahmen ergreift, sollte es die besondere Situation und Mängel …
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Wenn ein Institut Korrekturmaßnahmen ergreift, sollte es die besondere Situation und Mängel eines einzelnen Mitglieds oder die kollektive Zusammensetzung des Leitungsorgans berücksichtigen. Erhält ein Institut die Genehmigung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit, sollten diese Maßnahmen umgesetzt werden, bevor die Genehmigung erteilt wird.24
24 Siehe Fußnote 28.
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169. Zu angemessenen Korrekturmaßnahmen zählen u. a.: Anpassung von Verantwortlichkeiten zwischen …
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Zu angemessenen Korrekturmaßnahmen zählen u. a.: Anpassung von Verantwortlichkeiten zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans; Austausch von bestimmten Mitgliedern; Einstellung von zusätzlichen Mitgliedern; mögliche Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu mindern; Schulung von einzelnen Mitgliedern oder Schulung des Leitungsorgans als Ganzes, um die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans sicherzustellen.
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170. Zuständige Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert werden …
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Zuständige Behörden sollten auf jeden Fall umgehend über wesentliche Mängel informiert werden, die bezüglich der Mitglieder des Leitungsorgans und der kollektiven Zusammensetzung des Leitungsorgans festgestellt wurden. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten darüber hinaus die zuständigen Behörden über festgestellte Mängel bezüglich der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des CFO informieren, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören. Die Informationen sollten die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, um diese Mängel zu beheben, und die zeitlichen Vorgaben für ihre Umsetzung beinhalten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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