+178. Zuständige Behörden können die Aufsichtsverfahren, die für die Bewertung der Eignung von …

178. Zuständige Behörden können die Aufsichtsverfahren, die für die Bewertung der Eignung von …

Zuständige Behörden können die Aufsichtsverfahren, die für die Bewertung der Eignung von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören, in anderen Instituten, die nicht in Absatz 172 erwähnt sind, und, soweit sie auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes festgelegt wurden, von sonstigen Inhabern von Schlüsselfunktionen in Instituten gelten, darlegen. Im Rahmen dieser Verfahren können zuständige Behörden auch von diesen Instituten verlangen, sie über die Ergebnisse der durchgeführten Bewertung zu informieren und die relevanten Unterlagen an sie zu übermitteln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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