+23. Bewertungsverfahren von zuständigen Behörden
---+171. Zuständige Behörden sollten im Falle von CRD-Instituten von erheblicher Bedeutung die …
---+172. Die Eignungsbewertungen von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese …
---+173. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass neu bestellte Mitglieder des …
---+174. Zuständige Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen gestatten …
---+175. Im Rahmen der oben genannten Aufsichtsverfahren sollte von Instituten verlangt werden …
---+176. In den ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Absatz 136 sollten Institute verpflichtet sein …
---+177. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung, für die eine Bewertung von Leitern von internen …
---+178. Zuständige Behörden können die Aufsichtsverfahren, die für die Bewertung der Eignung von …
---+179. Zuständige Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbewertung, die höchstens vier …
---+180. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU darf die maximale Frist, soweit die …
---+181. Zuständige Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Institut und den beurteilten …
---+182. Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans …
---+183. Für CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten zuständige Behörden gegebenenfalls zum …
---+184. Der Befragungsprozess kann gegebenenfalls auch dazu dienen, die Eignung eines Mitglieds des …
---+185. Zuständige Behörden können an Besprechungen mit dem Institut teilnehmen oder diese …
---+186. Eine Verletzung einer aufsichtlichen oder sonstigen regulatorischen Anforderung durch ein …

23. Bewertungsverfahren von zuständigen Behörden

23. Bewertungsverfahren von zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
171. Zuständige Behörden sollten im Falle von CRD-Instituten von erheblicher Bedeutung die …

Zuständige Behörden sollten im Falle von CRD-Instituten von erheblicher Bedeutung die Aufsichtsverfahren angeben, die für die Eignungsbewertung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Instituten sowie der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des CFO gelten, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören. Bei der Angabe der Aufsichtsverfahren sollten zuständige Behörden berücksichtigen, dass eine Eignungsbewertung, die durchgeführt wird, nachdem das Mitglied seine Tätigkeit aufgenommen hat, dazu führen könnte, dass ein nicht geeignetes Mitglied aus dem Leitungsorgan abberufen werden muss, oder zu einer Situation, in der das Leitungsorgan kollektiv nicht mehr geeignet ist. Zuständige Behörden sollten sicherstellen, dass eine Beschreibung dieser Bewertungsverfahren öffentlich verfügbar ist.

172. Die Eignungsbewertungen von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese …

Die Eignungsbewertungen von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören, sollten für CRD-Institute von erheblicher Bedeutung von zuständigen Behörden für folgende Institute durchgeführt werden:

  • a. konsolidierende CRD-Institute von erheblicher Bedeutung;
  • b. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung, die zu einem Konzern gehören, wobei das konsolidierende CRD-Institut kein Institut von erheblicher Bedeutung ist;
  • c. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung, die nicht zu einem Konzern gehören.
173. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass neu bestellte Mitglieder des …

Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass neu bestellte Mitglieder des Leitungsorgans, das Leitungsorgan als kollektive Einrichtung und, für CRD-Institute von erheblicher Bedeutung gemäß Absatz 172, neu bestellte Leiter von internen Kontrollfunktionen und der CFO, soweit sie nicht zum Leitungsorgan gehören, durch die zuständigen Behörden beurteilt werden. Darüber hinaus sollten die Aufsichtsverfahren sicherstellen, dass wieder bestellte Mitglieder des Leitungsorgans durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 22 Buchstabe b Ziffer ii und Absatz 30 Buchstabe b Ziffer ii neu beurteilt werden, soweit eine Neubewertung erforderlich ist.

174. Zuständige Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen gestatten …

Zuständige Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen gestatten, Fälle der Nichteinhaltung zügig zu behandeln.

175. Im Rahmen der oben genannten Aufsichtsverfahren sollte von Instituten verlangt werden …

Im Rahmen der oben genannten Aufsichtsverfahren sollte von Instituten verlangt werden, zuständige Behörden umgehend über freie Stellen im Leitungsorgan zu informieren. Institute sollten darüber hinaus verpflichtet sein, zuständige Behörden über die beabsichtigte Bestellung eines Mitglieds des Leitungsorgans, wenn die zuständige Behörde die Eignung vor der Bestellung beurteilt, oder über die Bestellung, wenn die zuständige Behörde die Eignung nach der Bestellung beurteilt, in Kenntnis zu setzen. Solche Meldungen sollten, wenn die zuständige Behörde die Eignung vor der Bestellung beurteilt, spätestens zwei Wochen, nachdem sich das Institut dazu entschlossen hat, das Mitglied für die Bestellung vorzuschlagen, oder wenn die zuständige Behörde die Eignung nach der Bestellung beurteilt, zwei Wochen nach der Bestellung erfolgen und die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Anhang III beinhalten.

176. In den ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Absatz 136 sollten Institute verpflichtet sein …

In den ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Absatz 136 sollten Institute verpflichtet sein, die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Anhang III zusammen mit der Meldung an die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Bestellung des Mitglieds vorzulegen.

177. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung, für die eine Bewertung von Leitern von internen …

CRD-Institute von erheblicher Bedeutung, für die eine Bewertung von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit sie nicht zum Leitungsorgan gehören, gemäß den Absätzen 172 und 173 erforderlich ist, sollten zuständige Behörden umgehend über die Bestellung dieser Funktionen – spätestens innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung – in Kenntnis setzen. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten verpflichtet sein, die vollständigen Unterlagen und Informationen laut Anhang III, soweit anwendbar, zusammen mit der Meldung vorzulegen.

178. Zuständige Behörden können die Aufsichtsverfahren, die für die Bewertung der Eignung von …

Zuständige Behörden können die Aufsichtsverfahren, die für die Bewertung der Eignung von Leitern von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören, in anderen Instituten, die nicht in Absatz 172 erwähnt sind, und, soweit sie auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes festgelegt wurden, von sonstigen Inhabern von Schlüsselfunktionen in Instituten gelten, darlegen. Im Rahmen dieser Verfahren können zuständige Behörden auch von diesen Instituten verlangen, sie über die Ergebnisse der durchgeführten Bewertung zu informieren und die relevanten Unterlagen an sie zu übermitteln.

179. Zuständige Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbewertung, die höchstens vier …

Zuständige Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbewertung, die höchstens vier Monate nach Bereitstellung der Meldungen gemäß den Absätzen 175 bis 177 durch das Institut betragen sollte, angeben. Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass zusätzliche Unterlagen und Informationen erforderlich sind, um die Bewertung fertigzustellen, kann dieser Zeitraum ab dem Zeitpunkt, wenn die zuständige Behörde zusätzliche Unterlagen und Informationen, die für die Fertigstellung der Bewertung erforderlich sind, anfordert, bis zum Erhalt dieser Unterlagen und Informationen unterbrochen werden. Erforderliche Unterlagen und Informationen sollten Dokumente oder Anhörungen, die im Verlauf der Verwaltungsverfahren angefordert oder durchgeführt werden müssen, wenn eine negative Entscheidung beabsichtigt ist, beinhalten.

180. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU darf die maximale Frist, soweit die …

Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU darf die maximale Frist, soweit die Eignungsbewertung im Zusammenhang mit einer Zulassung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt, höchstens sechs Monate nach Eingang des Antrags oder, wenn der Antrag unvollständig ist, sechs Monate nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Informationen betragen.25


25 Siehe Fußnote 28.

181. Zuständige Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Institut und den beurteilten …

Zuständige Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Institut und den beurteilten Mitgliedern bereitgestellten Unterlagen und Informationen durchführen und diese, soweit anwendbar, anhand der in Titel III festgelegten Konzepte beurteilen.

182. Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans …

Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans sowie – im Falle von CRD-Instituten von erheblicher Bedeutung – die Bewertung der individuellen Eignung der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören, sollten von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit kontinuierlich durchgeführt werden. Zuständige Behörden sollten sicherstellen, dass erforderliche Neubewertungen gemäß Titel II Abschnitte 1, 2 und 3 von Instituten durchgeführt werden. Wenn eine Neubewertung der Eignung durch eine zuständige Behörde durch eine Neubewertung seitens eines Instituts ausgelöst wird, sollte diese zuständige Behörde insbesondere die Umstände, die zur Neubewertung durch das Institut geführt haben, berücksichtigen. Insbesondere sollten zuständige Behörden die individuelle oder kollektive Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans sowie bei den in Absatz 172 genannten CRD-Instituten von erheblicher Bedeutung die individuelle Eignung der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des CFO, soweit diese nicht zum Leitungsorgan gehören, neu bewerten, wenn während der laufenden Überwachung wesentliche neue Tatsachen oder Beweise zutage treten. Dies sollte auch Situationen umfassen, die erhebliche sachliche Zweifel an der bisherigen oder laufenden Einhaltung der Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch das Institut, einzelne Mitglieder des Leitungsorgans und – bei den in Absatz 173 genannten Instituten von erheblicher Bedeutung – die Leiter der internen Kontrollfunktionen und den CFO, soweit sie nicht zum Leitungsorgan gehören, aufkommen lassen.

183. Für CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten zuständige Behörden gegebenenfalls zum …

Für CRD-Institute von erheblicher Bedeutung sollten zuständige Behörden gegebenenfalls zum Zwecke der Eignungsbewertungen Befragungen nutzen. Befragungen können auch für andere Institute auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes unter Berücksichtigung der in Titel I dargelegten Kriterien sowie der individuellen Umstände des Instituts, der beurteilten Person und der Position, für die eine Bewertung erfolgt, durchgeführt werden.

184. Der Befragungsprozess kann gegebenenfalls auch dazu dienen, die Eignung eines Mitglieds des …

Der Befragungsprozess kann gegebenenfalls auch dazu dienen, die Eignung eines Mitglieds des Leitungsorgans oder Inhabers einer Schlüsselfunktion neu zu bewerten, wenn neue Tatsachen oder Umstände vorliegen, die unter Umständen Bedenken über die Eignung der Person aufkommen lassen.

185. Zuständige Behörden können an Besprechungen mit dem Institut teilnehmen oder diese …

Zuständige Behörden können an Besprechungen mit dem Institut teilnehmen oder diese durchführen, darunter auch mit einigen oder allen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Inhabern von Schlüsselfunktionen, oder als Beobachter an Besprechungen des Leitungsorgans teilnehmen, um die wirksame Arbeitsweise des Leitungsorgans zu bewerten. Die Häufigkeit dieser Besprechungen sollte anhand eines risikobasierten Ansatzes festgelegt werden.

186. Eine Verletzung einer aufsichtlichen oder sonstigen regulatorischen Anforderung durch ein …

Eine Verletzung einer aufsichtlichen oder sonstigen regulatorischen Anforderung durch ein Institut kann unter Umständen eine Feststellung durch die zuständige Behörde, dass eine Person nicht mehr geeignet ist, stützen, z. B. wenn die zuständige Behörde nach einem angemessenen Verfahren feststellt, dass eine Person nicht die Schritte ergriffen hat, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise erwartet wird, dass eine Person in ihrer Position sie ergreift, um die Verletzung zu verhindern, zu beheben oder zu beenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/