+6. Diese Leitlinien gelten für in der Union zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die …
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6. Diese Leitlinien gelten für in der Union zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die …
Diese Leitlinien gelten für in der Union zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen von Drittlandsgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 64 der Richtlinie 2013/36/EU sind („Institute“), und für Zweigstellen, auf die in Artikel 21b Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Bezug genommen wird („Zweigstellen der Drittlandsgruppe“).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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