+10. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe soll in Einklang mit …
|
10. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe soll in Einklang mit …
Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe soll in Einklang mit Artikel 21b Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU als die Summe der Vermögenswerte der EU-Mutterinstitute dieser gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf oberster Konsolidierungsebene in der Union konsolidierten Gruppe zuzüglich der einzelnen Vermögenswerte der Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU einer konsolidierten Aufsicht unterliegt („Einzelinstitute“), zuzüglich der Vermögenswerte der Zweigstellen der Drittlandsgruppe errechnet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|