+Spezifikationen bezüglich der Berechnung und Überwachung des Schwellenwertes
---+10. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe soll in Einklang mit …
---+11. Für die im vorstehenden Absatz erwähnte Berechnung gilt Folgendes: a. Wenn Finanzinformationen …
---+12. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als …
---+13. Abweichend vom vorhergehenden Absatz soll für die in Artikel 21b Absatz 8 genannten …
---+14. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll nicht mehr …
---+15. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten …
---+16. Bis zur Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b …
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Spezifikationen bezüglich der Berechnung und Überwachung des Schwellenwertes
Spezifikationen bezüglich der Berechnung und Überwachung des Schwellenwertes
1. Übersicht
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Regulierung |
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10. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe soll in Einklang mit …
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Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe soll in Einklang mit Artikel 21b Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU als die Summe der Vermögenswerte der EU-Mutterinstitute dieser gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf oberster Konsolidierungsebene in der Union konsolidierten Gruppe zuzüglich der einzelnen Vermögenswerte der Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU einer konsolidierten Aufsicht unterliegt („Einzelinstitute“), zuzüglich der Vermögenswerte der Zweigstellen der Drittlandsgruppe errechnet werden.
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11. Für die im vorstehenden Absatz erwähnte Berechnung gilt Folgendes: a. Wenn Finanzinformationen …
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Für die im vorstehenden Absatz erwähnte Berechnung gilt Folgendes: - a. Wenn Finanzinformationen in Einklang mit Teil 7A der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vierteljährlich verfügbar sind, sollen diese Informationen verwendet werden.
- b. Wenn Finanzinformationen in Einklang mit Teil 7A der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nicht vierteljährlich verfügbar sind, sollen die für aufsichtliche Meldungen zugrunde gelegten unterjährigen Finanzinformationen verwendet werden.
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12. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als …
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Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll als erreicht betrachtet werden, wenn der Durchschnitt des gemäß den Absätzen 10 und 11 berechneten Gesamtbetrags der Vermögenswerte in der Union einer Drittlandsgruppe in den vier vorhergehenden Quartalen 40 Mrd. EUR beträgt oder überschreitet.
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13. Abweichend vom vorhergehenden Absatz soll für die in Artikel 21b Absatz 8 genannten …
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Abweichend vom vorhergehenden Absatz soll für die in Artikel 21b Absatz 8 genannten Drittlandsgruppen, die durch mehr als ein Institut in der Union tätig sind, der Schwellenwert als erreicht und die in diesem Artikel genannte Pflicht als anwendbar betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: - a. Der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte dieser Gruppe in der Union betrug am 27. Juni 2019 40 Mrd. EUR oder mehr.
- b. Am 30. Dezember 2023 beträgt der Durchschnitt des gemäß Absatz 12 berechneten Gesamtbetrags der Vermögenswerte der Gruppe in der Union 40 Mrd. EUR oder mehr.
Für die Zwecke des Buchstaben a kann für den Fall, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte in der Union zum 27. Juni 2019 nicht verfügbar ist, dieser Wert näherungsweise ermittelt werden, indem der Gesamtbetrag der Vermögenswerte zum 30. Juni 2019 herangezogen wird.
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14. Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll nicht mehr …
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Der in Artikel 21b Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Schwellenwert soll nicht mehr als überschritten betrachtet werden, wenn der gemäß den Absätzen 10 und 11 berechnete Gesamtbetrag der Vermögenswerte einer Drittlandsgruppe in der Union über zwölf aufeinanderfolgende Quartale weniger als 40 Mrd. EUR beträgt und keine berechtigten Erwartungen bestehen, dass dieser wieder über 40 Mrd. EUR steigen wird.
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15. EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten …
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EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, sollten mindestens vierteljährlich in Einklang mit den Absätzen 10 und 11 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gruppe in der Union als Ganzes berechnen und bewerten, ob der Schwellenwert in Einklang mit den Absätzen 12 bis 14 erreicht, überschritten oder nicht überschritten wurde („vierteljährliche Bewertungen“). Nach ihrer Einrichtung sollen nur die zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen diese Berechnungen und vierteljährlichen Bewertungen durchführen.
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16. Bis zur Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b …
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Bis zur Einrichtung der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen in Einklang mit Artikel 21b Absätze 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollen EU-Mutterinstitute und Einzelinstitute, die Teil einer Drittlandsgruppe sind, vorausschauend und mindestens jährlich den gemäß diesen Leitlinien bestimmten Schwellenwert anhand der strategischen Planung und der Prognosen für die Vermögenswerte über einen Zeithorizont von mindestens drei Jahren für die Gruppe als Ganzes überwachen („vorausschauende Überwachung“).
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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