+11. Für die im vorstehenden Absatz erwähnte Berechnung gilt Folgendes: a. Wenn Finanzinformationen …
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11. Für die im vorstehenden Absatz erwähnte Berechnung gilt Folgendes: a. Wenn Finanzinformationen …
Für die im vorstehenden Absatz erwähnte Berechnung gilt Folgendes: - a. Wenn Finanzinformationen in Einklang mit Teil 7A der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vierteljährlich verfügbar sind, sollen diese Informationen verwendet werden.
- b. Wenn Finanzinformationen in Einklang mit Teil 7A der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten nicht vierteljährlich verfügbar sind, sollen die für aufsichtliche Meldungen zugrunde gelegten unterjährigen Finanzinformationen verwendet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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