+24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …

24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …

Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt genannten Kriterien nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde in der Regel keine längere Frist als drei Monate gewähren, um die Einhaltung der Großkreditobergrenzen wiederherzustellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/