+24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …
|
24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …
Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt genannten Kriterien nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde in der Regel keine längere Frist als drei Monate gewähren, um die Einhaltung der Großkreditobergrenzen wiederherzustellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|