+4.1 Kriterien zur Bestimmung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle
---+14. Eine Überschreitung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten …
---+15. Um die Situation zu beurteilen, in der ein Institut die Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 …
---+16. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 …
---+17. Meldet ein Institut innerhalb der letzten zwölf Monate eine zweite Überschreitung, die …
---+18. Hat ein Institut in den letzten zwölf Monaten bereits zwei Überschreitungen der …
---+19. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob der Verstoß ein vorhersehbares Ereignis gewesen wäre …
---+20. Die zuständige Behörde sollte auch berücksichtigen, ob das Institut in der Lage gewesen wäre …
---+21. In Fällen, in denen identische oder ähnliche Überschreitungen bei anderen Instituten auftreten …
---+22. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung auf Ursachen zurückgeht, die …
---+23. Eine Überschreitung aufgrund einer unangemessenen Anwendung oder Fehlinterpretation des …
---+24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …
|
4.1 Kriterien zur Bestimmung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle
4.1 Kriterien zur Bestimmung der in Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefälle
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
14. Eine Überschreitung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten …
|
Eine Überschreitung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen sollte stets als Ausnahmefall angesehen werden.
|
|
15. Um die Situation zu beurteilen, in der ein Institut die Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 …
|
Um die Situation zu beurteilen, in der ein Institut die Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten hat, sollte eine zuständige Behörde zumindest die folgenden Aspekte bewerten: - a. Häufigkeit und Anzahl der Überschreitungen.
- b. Vorhersehbarkeit der Überschreitung.
- c. Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Instituts liegen und die dazu geführt haben, dass die Überschreitung nicht verhindert werden konnte.
Häufigkeit und Anzahl der Überschreitungen
|
|
16. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 …
|
Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seitens des Instituts ein seltenes Ereignis ist. Bei der Prüfung sollten alle früheren Überschreitungen des Instituts berücksichtigt werden, die auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind, durch dasselbe Ereignis ausgelöst wurden oder denselben Kunden oder dieselbe Gruppe verbundener Kunden betreffen.
|
|
17. Meldet ein Institut innerhalb der letzten zwölf Monate eine zweite Überschreitung, die …
|
Meldet ein Institut innerhalb der letzten zwölf Monate eine zweite Überschreitung, die denselben Kunden oder dieselbe Gruppe verbundener Kunden betrifft wie die erste Überschreitung, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass das Ereignis nicht als selten eingestuft werden kann. Meldet ein Institut ferner innerhalb der letzten zwölf Monate eine zweite Überschreitung, die denselben Ursprung wie die erste Überschreitung hat, kann die zuständige Behörde gleichermaßen entscheiden, dass das Ereignis nicht als selten eingestuft werden kann.
|
|
18. Hat ein Institut in den letzten zwölf Monaten bereits zwei Überschreitungen der …
|
Hat ein Institut in den letzten zwölf Monaten bereits zwei Überschreitungen der Großkreditobergrenzen gemeldet, die einen anderen Kunden oder eine andere Gruppe verbundener Kunden betreffen, auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sind oder durch ein anderes Ereignis ausgelöst wurden, kann die zuständige Behörde entscheiden, dass jede weitere Überschreitung (oder weitere Überschreitungen), auch wenn sie nicht damit zusammenhängt (bzw. zusammenhängen), nicht als seltenes Ereignis eingestuft werden kann (oder können). Vorhersehbarkeit der Überschreitung
|
|
19. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob der Verstoß ein vorhersehbares Ereignis gewesen wäre …
|
Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob der Verstoß ein vorhersehbares Ereignis gewesen wäre, wenn das Institut ein angemessenes und wirksames Risikomanagement gemäß seinen Verpflichtungen nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den EBA-Leitlinien zur internen Governance angewandt hätte.2
2 Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2021/05).
|
|
20. Die zuständige Behörde sollte auch berücksichtigen, ob das Institut in der Lage gewesen wäre …
|
Die zuständige Behörde sollte auch berücksichtigen, ob das Institut in der Lage gewesen wäre, die Überschreitung anhand verfügbarer Informationen vorherzusehen.
|
|
21. In Fällen, in denen identische oder ähnliche Überschreitungen bei anderen Instituten auftreten …
|
In Fällen, in denen identische oder ähnliche Überschreitungen bei anderen Instituten auftreten, die auf dieselbe Ursache zurückgeführt werden können, könnte die zuständige Behörde zu dem Schluss kommen, dass der Verstoß durch ein unvorhersehbares Ereignis verursacht wurde. Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Instituts liegen und die dazu geführt haben, dass die Überschreitung nicht verhindert werden konnte.
|
|
22. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung auf Ursachen zurückgeht, die …
|
Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die Überschreitung auf Ursachen zurückgeht, die außerhalb der Kontrolle des Instituts liegen. Davon kann zumindest in den folgenden Fällen ausgegangen werden: - a. Ein unerwarteter und erheblicher Rückgang der regulatorischen Eigenmittel des Instituts, auch aufgrund der Auswirkungen größerer operationeller Risikoereignisse wie externer Betrug, Naturkatastrophen oder Pandemien, die nicht mit einem Versagen der internen Kontrollmechanismen des Instituts zusammenhängen.
- b. In Fällen, in denen eine (ganz oder teilweise) ausgenommene Risikoposition aufgrund einer Entscheidung eines Dritten, die das Institut nicht vorhersehen oder verhindern konnte, nicht mehr für eine solche Ausnahmeregelung in Frage kommt.
- c. Ein Gerichtsurteil oder eine Verwaltungsentscheidung, die zu einer anderen Auslegung des geltenden regulatorischen Rahmens für Großkredite führt und das Institut nicht genügend Zeit hatte, diese umzusetzen, um eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verhindern.
- d. Unternehmenszusammenschlüsse von Gegenparteien/Kunden oder Übernahmen zwischen Gegenparteien/Kunden, jedoch nur in den Fällen, in denen das Institut keine Kenntnis von diesem Unternehmenszusammenschluss oder der Übernahme hatte oder sie nicht vorhersehen konnte, um eine Überschreitung zu verhindern.
|
|
23. Eine Überschreitung aufgrund einer unangemessenen Anwendung oder Fehlinterpretation des …
|
Eine Überschreitung aufgrund einer unangemessenen Anwendung oder Fehlinterpretation des regulatorischen Rahmens für Großkredite sollte im Allgemeinen nicht als Grund gelten, der außerhalb der Kontrolle des Instituts liegt.
|
|
24. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt …
|
Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Überschreitung die in diesem Abschnitt genannten Kriterien nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde in der Regel keine längere Frist als drei Monate gewähren, um die Einhaltung der Großkreditobergrenzen wiederherzustellen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|