+28. Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur …

28. Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur …

Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze gewähren, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass es sich um eine wiederholte Überschreitung handelt, oder wenn das Ausmaß der Überschreitung das Potenzial hat, erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Instituts zu haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/