+4.3 Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---+27. Nach Prüfung der vom Institut gemeldeten Überschreitung gemäß Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien …
---+28. Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur …
---+29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …
---+30. In jedem Fall sollte der Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze nicht länger als 1 …
---+31. Bei der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze …
---+32. Die zuständige Behörde sollte frühere Überschreitungen des Instituts und den Umfang der …
---+33. Verzögert ein Institut eine Mitteilung bezüglich einer Überschreitung in unangemessener Weise …
---+34. Die zuständige Behörde sollte die Gründe für die Überschreitung prüfen und die zeitliche und …
---+35. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen verlangen und anfordern, wenn die …
---+36. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob das Institut die aufsichtsrechtliche …
---+37. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit der Risikomanagementpraktiken des Instituts …
---+38. Die zuständige Behörde sollte die Art der Gegenpartei und deren Kreditwürdigkeit …
---+39. Die zuständige Behörde sollte die vom Institut bereits ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen …

4.3 Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4.3 Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Zeitraums bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
27. Nach Prüfung der vom Institut gemeldeten Überschreitung gemäß Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien …

Nach Prüfung der vom Institut gemeldeten Überschreitung gemäß Abschnitt 4.2 dieser Leitlinien sollte die zuständige Behörde dem Institut eine Frist für die Wiedereinhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 setzen.

28. Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur …

Eine zuständige Behörde sollte einem Institut keinen Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze gewähren, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass es sich um eine wiederholte Überschreitung handelt, oder wenn das Ausmaß der Überschreitung das Potenzial hat, erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Instituts zu haben.

29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …

In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr als drei Monaten einzuräumen, um die Überschreitung zu beheben und zur Einhaltung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen zurückzukehren, sollte der von der zuständigen Behörde als angemessen erachtete Zeitraum mit einer schnellen Wiederherstellung der Einhaltung der Obergrenzen einhergehen.

30. In jedem Fall sollte der Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze nicht länger als 1 …

In jedem Fall sollte der Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze nicht länger als 1 Jahr betragen. In Ausnahmefällen, in denen die besonderen Umstände der Überschreitung und die Maßnahmen des in Abschnitt 4.4 genannten Compliance-Plans etwas Anderes rechtfertigen, kann die zuständige Behörde einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenzen gewähren. Solche Fälle sollten jedoch nicht die Regel sein.

31. Bei der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze …

Bei der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum bis zur Wiedereinhaltung der Obergrenze sollte die zuständige Behörde bei ihrer Bewertung zumindest die folgenden Elemente berücksichtigen:

  • a. Frühere Überschreitungen der Obergrenzen seitens des Instituts;
  • b. die Rechtzeitigkeit der Meldung der Überschreitung;
  • c. den Grund oder die Gründe für die Überschreitung;
  • d. die systematische Natur, die Komplexität und das Ausmaß der Überschreitung;
  • e. die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Gesamtlage des Instituts;
  • f. die Gesamtrisikokonzentration im Anlagebuch des Instituts über verschiedene Gegenparteien;
  • g. die Art des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden und ihre Kreditwürdigkeit;
  • h. zur Wiedereinhaltung der Obergrenze bereits ergriffene Maßnahmen.

Frühere Überschreitungen der Obergrenzen seitens des Instituts

32. Die zuständige Behörde sollte frühere Überschreitungen des Instituts und den Umfang der …

Die zuständige Behörde sollte frühere Überschreitungen des Instituts und den Umfang der Maßnahmen berücksichtigen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen in diesen Fällen wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sollte insbesondere bei wiederholten Verstößen prüfen, ob die neue Überschreitung auf dieselbe Ursache zurückzuführen ist wie bei früheren Fällen. Die Rechtzeitigkeit der Mitteilung einer Überschreitung oder die Abhilfemaßnahmen zur Wiedereinhaltung der Anforderungen

33. Verzögert ein Institut eine Mitteilung bezüglich einer Überschreitung in unangemessener Weise …

Verzögert ein Institut eine Mitteilung bezüglich einer Überschreitung in unangemessener Weise, kann die zuständige Behörde in Erwägung ziehen, dem Institut eine kürzere Frist bis zur Wiedereinhaltung der Anforderungen einzuräumen.

Der Grund/die Gründe oder die Wiederholung, die Komplexität und das Ausmaß der Überschreitung

34. Die zuständige Behörde sollte die Gründe für die Überschreitung prüfen und die zeitliche und …

Die zuständige Behörde sollte die Gründe für die Überschreitung prüfen und die zeitliche und voraussichtliche Wesentlichkeit der potenziellen Auswirkungen auf das Institut beurteilen.

35. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen verlangen und anfordern, wenn die …

Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen verlangen und anfordern, wenn die Ursachen der Überschreitung komplex sind.

Finanzielle Gesamtlage des Instituts

36. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob das Institut die aufsichtsrechtliche …

Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob das Institut die aufsichtsrechtliche Eigenmittelunterlegung (harte Kernkapitalquote (CET 1), Kernkapitalquote, Gesamtkapitalquote) deutlich über dem Mindestniveau erfüllt.

Die Gesamtrisikokonzentration im Anlagebuch des Instituts über verschiedene Gegenparteien

37. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit der Risikomanagementpraktiken des Instituts …

Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit der Risikomanagementpraktiken des Instituts und dessen Diversifizierungsansatzes prüfen.

Die Art von Kunde und seine Kreditwürdigkeit

38. Die zuständige Behörde sollte die Art der Gegenpartei und deren Kreditwürdigkeit …

Die zuständige Behörde sollte die Art der Gegenpartei und deren Kreditwürdigkeit berücksichtigen. Sie sollte beurteilen, ob der mögliche Ausfall des betroffenen Kunden oder der etwaigen Gruppe verbundener Kunden und der daraus resultierende Verlust das Potenzial hat, die regulatorischen Eigenmittelquoten unter die Mindestanforderungen zu senken.

Bereits zur Behebung der Überschreitung ergriffene Maßnahmen

39. Die zuständige Behörde sollte die vom Institut bereits ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen …

Die zuständige Behörde sollte die vom Institut bereits ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick darauf, dass einige dieser Maßnahmen möglicherweise eine rasche Rückkehr zur Einhaltung der Anforderungen erleichtern könnten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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