+29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …

29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …

In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr als drei Monaten einzuräumen, um die Überschreitung zu beheben und zur Einhaltung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen zurückzukehren, sollte der von der zuständigen Behörde als angemessen erachtete Zeitraum mit einer schnellen Wiederherstellung der Einhaltung der Obergrenzen einhergehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/