+29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …
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29. In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr …
In Fällen, in denen eine zuständige Behörde beschließt, einem Institut einen Zeitraum von mehr als drei Monaten einzuräumen, um die Überschreitung zu beheben und zur Einhaltung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen zurückzukehren, sollte der von der zuständigen Behörde als angemessen erachtete Zeitraum mit einer schnellen Wiederherstellung der Einhaltung der Obergrenzen einhergehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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