+10. Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter …
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10. Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter …
Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter Indikatoren oder Voraussetzungen auf Institute, die Wertpapierfirmen sind, absehen, wenn deren Anwendung auf die Sanierungsplanung der Wertpapierfirma oder Gruppe von Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells wie auch ihrer Rechtsform, ihres Risikoprofils, ihrer Größe oder Komplexität unangemessen wäre.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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