+Anwendungsbereich
---+6. Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der …
---+7. Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis …
---+8. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den …
---+9. Zuständige Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf Institute …
---+10. Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
6. Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der …

Diese Leitlinien finden Anwendung auf Institute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU, die den in den Artikeln 5 bis 9 dieser Richtlinie geregelten Verpflichtungen unterliegen, so wie diese in den Artikeln 3 bis 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission genauer bestimmt sind.

7. Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis …

Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien auf individueller Ebene anwendbar.

8. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den …

Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind diese Leitlinien auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens und auf der Ebene seiner Tochterunternehmen anwendbar.

9. Zuständige Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf Institute …

Zuständige Behörden können regeln, wie diese Leitlinien zur Gänze oder zum Teil auf Institute anzuwenden sind, für deren Sanierungspläne vereinfachte Anforderungen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU gelten.

10. Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter …

Zuständige Behörden können von der Anwendung bestimmter in den Absätzen 21 bis 23 aufgeführter Indikatoren oder Voraussetzungen auf Institute, die Wertpapierfirmen sind, absehen, wenn deren Anwendung auf die Sanierungsplanung der Wertpapierfirma oder Gruppe von Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells wie auch ihrer Rechtsform, ihres Risikoprofils, ihrer Größe oder Komplexität unangemessen wäre.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/