+Begriffsbestimmungen
---+12. Sofern nicht anders angegeben, kommt den in der Richtlinie 2014/59/EU, der Richtlinie …
---+13. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: bezeichnet das …
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Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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12. Sofern nicht anders angegeben, kommt den in der Richtlinie 2014/59/EU, der Richtlinie …
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Sofern nicht anders angegeben, kommt den in der Richtlinie 2014/59/EU, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 verwendeten und definierten Begriffen in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung zu.
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13. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: bezeichnet das …
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Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: | „Institut“ | bezeichnet das Institut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU sowie das Unionsmutterunternehmen in Nummer 85 derselben Vorschrift. bezeichnet die Kapazität, im Fall einer erheblichen | | „Sanierungskapazität insgesamt“ | Verschlechterung die Finanzlage eines Instituts oder einer Gruppe insgesamt wiederherstellen zu können. bezeichnet den Sanierungsplan im Sinne der Artikel 5 und 6 der | | „Sanierungsplan“ | Richtlinie 2014/59/EU sowie den Gruppensanierungsplan im Sinne der Artikel 7 und 8 derselben Richtlinie. bezeichnet die qualitativen und quantitativen Indikatoren, die von jedem Institut gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf Grundlage des in diesen Leitlinien gesetzten Rahmens | | „Sanierungsplanindikatoren“ | festgelegt werden, um zu bestimmen, ab welchen Schwellenwerten die im Sanierungsplan genannten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. bezeichnet die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/59/EU und die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Nummer 37 derselben Vorschrift | | „Zuständige Behörde“ | wie auch die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Nummer 15 derselben Vorschrift. |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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