+13. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: bezeichnet das …

13. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: bezeichnet das …

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Institut“bezeichnet das Institut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU sowie das Unionsmutterunternehmen in Nummer 85 derselben Vorschrift. bezeichnet die Kapazität, im Fall einer erheblichen
„Sanierungskapazität insgesamt“Verschlechterung die Finanzlage eines Instituts oder einer Gruppe insgesamt wiederherstellen zu können. bezeichnet den Sanierungsplan im Sinne der Artikel 5 und 6 der
„Sanierungsplan“Richtlinie 2014/59/EU sowie den Gruppensanierungsplan im Sinne der Artikel 7 und 8 derselben Richtlinie. bezeichnet die qualitativen und quantitativen Indikatoren, die von jedem Institut gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf Grundlage des in diesen Leitlinien gesetzten Rahmens
„Sanierungsplanindikatoren“festgelegt werden, um zu bestimmen, ab welchen Schwellenwerten die im Sanierungsplan genannten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. bezeichnet die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/59/EU und die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Nummer 37 derselben Vorschrift
„Zuständige Behörde“wie auch die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Nummer 15 derselben Vorschrift.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/