| „Institut“ | bezeichnet das Institut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU sowie das Unionsmutterunternehmen in Nummer 85 derselben Vorschrift. bezeichnet die Kapazität, im Fall einer erheblichen |
| „Sanierungskapazität insgesamt“ | Verschlechterung die Finanzlage eines Instituts oder einer Gruppe insgesamt wiederherstellen zu können. bezeichnet den Sanierungsplan im Sinne der Artikel 5 und 6 der |
| „Sanierungsplan“ | Richtlinie 2014/59/EU sowie den Gruppensanierungsplan im Sinne der Artikel 7 und 8 derselben Richtlinie. bezeichnet die qualitativen und quantitativen Indikatoren, die von jedem Institut gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf Grundlage des in diesen Leitlinien gesetzten Rahmens |
| „Sanierungsplanindikatoren“ | festgelegt werden, um zu bestimmen, ab welchen Schwellenwerten die im Sanierungsplan genannten geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. bezeichnet die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/59/EU und die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Nummer 37 derselben Vorschrift |
| „Zuständige Behörde“ | wie auch die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Nummer 15 derselben Vorschrift. |