+32. Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß …
|
32. Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß …
Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß den internen Verfahren, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission in ihren Sanierungsplänen vorsehen müssen, umgehend und auf jeden Fall: - a. innerhalb eines Geschäftstags, nachdem ein Sanierungsplanindikator überschritten wurde, das Leitungsorgan des Instituts informieren, indem das einschlägige Eskalationsverfahren eingeleitet wird, um sicherzustellen, dass jede Überschreitung zur Kenntnis genommen wird und, soweit relevant, geeignete Maßnahmen ergriffen werden; sowie
- b. spätestens innerhalb eines weiteren Geschäftstags nach der oben in Buchstabe a genannten internen Eskalation die Überschreitung des Sanierungsplanindikators der einschlägigen zuständigen Behörde melden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|