+32. Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß …

32. Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß …

Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß den internen Verfahren, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission in ihren Sanierungsplänen vorsehen müssen, umgehend und auf jeden Fall:

  • a. innerhalb eines Geschäftstags, nachdem ein Sanierungsplanindikator überschritten wurde, das Leitungsorgan des Instituts informieren, indem das einschlägige Eskalationsverfahren eingeleitet wird, um sicherzustellen, dass jede Überschreitung zur Kenntnis genommen wird und, soweit relevant, geeignete Maßnahmen ergriffen werden; sowie
  • b. spätestens innerhalb eines weiteren Geschäftstags nach der oben in Buchstabe a genannten internen Eskalation die Überschreitung des Sanierungsplanindikators der einschlägigen zuständigen Behörde melden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/