+Maßnahmen und Mitteilungen bei Indikatorüberschreitung
---+32. Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß …
---+33. Wird ein Sanierungsplanindikator überschritten, sollte das Leitungsorgan des Instituts außerdem …
---+34. Die Entscheidung, die das Institut gemäß dem vorstehenden Absatz trifft, sollte auf einer …
---+35. Jede Maßnahme oder Option, die das Institut nach einer Indikatorüberschreitung ergreift oder in …
---+36. Die endgültige Entscheidung über die mögliche Aktivierung des Sanierungsplans bleibt dem …
---+37. Dies bedeutet für die Zwecke des vorstehenden Absatzes, dass die zuständige Behörde beobachten …
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Maßnahmen und Mitteilungen bei Indikatorüberschreitung
Maßnahmen und Mitteilungen bei Indikatorüberschreitung
1. Übersicht
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Regulierung |
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32. Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß …
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Damit Indikatorüberschreitungen ihr Warnpotenzial wirksam erfüllen, sollten die Institute gemäß den internen Verfahren, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission in ihren Sanierungsplänen vorsehen müssen, umgehend und auf jeden Fall: - a. innerhalb eines Geschäftstags, nachdem ein Sanierungsplanindikator überschritten wurde, das Leitungsorgan des Instituts informieren, indem das einschlägige Eskalationsverfahren eingeleitet wird, um sicherzustellen, dass jede Überschreitung zur Kenntnis genommen wird und, soweit relevant, geeignete Maßnahmen ergriffen werden; sowie
- b. spätestens innerhalb eines weiteren Geschäftstags nach der oben in Buchstabe a genannten internen Eskalation die Überschreitung des Sanierungsplanindikators der einschlägigen zuständigen Behörde melden.
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33. Wird ein Sanierungsplanindikator überschritten, sollte das Leitungsorgan des Instituts außerdem …
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Wird ein Sanierungsplanindikator überschritten, sollte das Leitungsorgan des Instituts außerdem gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU eine Bewertung der Situation vornehmen sowie entscheiden, ob Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, und seine Entscheidung unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
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34. Die Entscheidung, die das Institut gemäß dem vorstehenden Absatz trifft, sollte auf einer …
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Die Entscheidung, die das Institut gemäß dem vorstehenden Absatz trifft, sollte auf einer begründeten Analyse der zur Überschreitung führenden Umstände beruhen. Entscheidet sich das Institut, Maßnahmen gemäß dem Sanierungsplan zu ergreifen, sind der zuständigen Behörde ein Maßnahmenplan mit einer Liste glaubhafter und realisierbarer Sanierungsoptionen für den Einsatz in der betreffenden Stresssituation sowie ein Zeitplan für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands vorzulegen. Wird entschieden, von Maßnahmen abzusehen, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber klar zu begründen, wobei, soweit angemessen, aufzuzeigen ist, wie im Falle der betreffenden Arten von Indikatoren die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands ohne Sanierungsmaßnahmen möglich ist.
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35. Jede Maßnahme oder Option, die das Institut nach einer Indikatorüberschreitung ergreift oder in …
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Jede Maßnahme oder Option, die das Institut nach einer Indikatorüberschreitung ergreift oder in Betracht zieht, sollte, selbst wenn sie zuvor nicht im Sanierungsplan vorgesehen war, als für die Mitteilung an die zuständige Behörde relevant angesehen werden. So sollten beispielsweise die Sanierungsoptionen im Sinne von Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission sowohl außerordentliche Maßnahmen als auch Maßnahmen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit getroffen werden könnten, umfassen (von Notfallmaßnahmen bis hin zu den extremeren und radikaleren Sanierungsoptionen).
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36. Die endgültige Entscheidung über die mögliche Aktivierung des Sanierungsplans bleibt dem …
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Die endgültige Entscheidung über die mögliche Aktivierung des Sanierungsplans bleibt dem Institut vorbehalten; die Indikatorüberschreitung löst keine automatische Aktivierung aus. Wird eine Überschreitung mitgeteilt, sollte sich die zuständige Behörde aktiv mit dem Institut befassen.
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37. Dies bedeutet für die Zwecke des vorstehenden Absatzes, dass die zuständige Behörde beobachten …
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Dies bedeutet für die Zwecke des vorstehenden Absatzes, dass die zuständige Behörde beobachten sollte, (i) dass das Institut die Eskalationsverfahren ordnungsgemäß und rechtzeitig einleitet und - (ii) ob die richtige Führungsebene des Instituts mit der Entscheidung über die Planaktivierung befasst ist. Die zuständige Behörde sollte bewerten, ob die Überlegungen, auf die das Institut seine Entscheidung für oder gegen die Umsetzung von Sanierungsoptionen stützt, transparent und gut begründet sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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